Artikel 19 VO (EU) 2022/2399

Arbeitsprogramm

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung eines Arbeitsprogramms, um die Umsetzung dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Verknüpfung der im Anhang genannten Nichtzollsysteme der Union mit dem EU CSW-CERTEX sowie mit der Integration der jeweiligen Nichtzollformalitäten der Union zu unterstützen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Das in Absatz 1 genannte Arbeitsprogramm wird regelmäßig und mindestens einmal alle drei Jahre überprüft und aktualisiert, um die Durchführung dieser Verordnung insgesamt zu bewerten und zu verbessern.

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