Artikel 3 VO (EU) 2022/2399
Einrichtung einer Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll
(1) Es wird eine Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll eingerichtet. Dazu gehören
- a)
- ein elektronisches Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich,
- b)
- nationale Single-Window-Umgebungen für den Zoll,
- c)
- die in Teil A des Anhangs genannten Nichtzollsysteme der Union, deren Nutzung nach Unionsrecht verbindlich ist;
- d)
- die in Teil B des Anhangs genannten Nichtzollsysteme der Union, deren Nutzung nach Unionsrecht freiwillig ist.
(2) Die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll und ihre Komponenten werden im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten, den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten und die Cybersicherheit unter Verwendung derjenigen Technologien konzipiert, vernetzt und betrieben, die unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden spezifischen Daten und elektronischen Systeme und der Zwecke dieser Systeme am besten geeignet sind.
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