Artikel 2 VO (EU) 2022/2399

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Zollbehörden” die Zollbehörden gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
2.
„zollrechtliche Vorschriften” die zollrechtlichen Vorschriften gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
3.
„Wirtschaftsbeteiligter” einen Wirtschaftsbeteiligten gemäß der Begriffsbestimmung Artikel 5 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
4.
„Zollformalitäten” die Zollformalitäten gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
5.
„Zollanmeldung” die Zollanmeldung gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
6.
„Wiederausfuhranmeldung” die Wiederausfuhranmeldung gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
7.
„Anmelder” den Anmelder gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
8.
„Zollverfahren” das Zollverfahren gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
9.
„nationale Single-Window-Umgebung für den Zoll” ein von einem Mitgliedstaat eingerichtetes Paket an elektronischen Diensten zwecks Ermöglichung des Austauschs von Informationen zwischen den elektronischen Systemen seiner Zollbehörde, den zuständigen Partnerbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten;
10.
„zuständige Partnerbehörde” die Kommission oder jede Behörde eines Mitgliedstaats, die befugt ist, eine bestimmte Funktion im Zusammenhang mit der Erfüllung der einschlägigen Nichtzollformalitäten der Union wahrzunehmen;
11.
„Nichtzollformalität der Union” alle Vorgänge, die für den internationalen Warenverkehr nach anderen Rechtsvorschriften der Union als den zollrechtlichen Vorschriften von einem Wirtschaftsbeteiligten oder einer zuständigen Partnerbehörde durchzuführen sind;
12.
„Erforderliche Unterlage” eine von einer zuständigen Partnerbehörde ausgestellte oder von einem Wirtschaftsbeteiligten erstellte erforderliche Unterlage oder diejenigen von einem Wirtschaftsbeteiligten vorgelegten erforderlichen Informationen, mit denen jeweils bescheinigt wird, dass die Nichtzollformalitäten der Union erfüllt wurden;
13.
„Mengensteuerung” die Überwachung und Steuerung der Warenmenge, die von den zuständigen Partnerbehörden im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften der Union als den zollrechtlichen Vorschriften zugelassen wurde, auf der Grundlage der von den Zollbehörden bereitgestellten Informationen;
14.
„Nichtzollsystem der Union” ein elektronisches System der Union, das durch Rechtsvorschriften der Union eingerichtet ist, zur Erreichung der darin enthaltenen Ziele genutzt oder darin genannt wird, um Informationen über die Erfüllung der jeweiligen Nichtzollformalitäten der Union zu speichern;
15.
„Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer)” die „Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer)” gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission(1);
16.
„EORI-System” das für die Zwecke des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingerichtete System;

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

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