Artikel 6 VO (EU) 2022/2399
Verarbeitung personenbezogener Daten im EU CSW-CERTEX
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf im EU CSW-CERTEX nur zu folgenden Zwecken erfolgen:
- a)
- damit Informationen zwischen den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und den im Anhang genannten Nichtzollsystemen der Union in Bezug auf die darin aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union ausgetauscht werden können;
- b)
- zur geschäftlichen und technischen Umwandlung der Daten gemäß Artikel 10 Absatz 2 wenn dies zur Ermöglichung des in Buchstabe a genannten Informationsaustauschs erforderlich ist.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf im EU CSW-CERTEX nur in Bezug auf die folgenden Kategorien betroffener Personen erfolgen:
- a)
- natürliche Personen, deren personenbezogene Angaben in der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung enthalten sind;
- b)
- natürliche Personen, deren personenbezogene Angaben in den erforderlichen Unterlagen oder in einem anderen zusätzlichen, für die Erfüllung der im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union erforderlichen schriftlichen Nachweis enthalten sind;
- c)
- ermächtigte Mitarbeiter von Zollbehörden, zuständigen Partnerbehörden oder einer anderen einschlägigen Behörde oder zugelassenen Stelle, deren personenbezogene Angaben sich in einer der unter den Buchstaben a und b genannten Unterlagen befinden;
- d)
- Kommissionsbedienstete und im Namen der Kommission handelnde Drittanbieter, die im Rahmen des EU CSW-CERTEX Tätigkeiten oder Wartungsarbeiten durchführen.
(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf im EU CSW-CERTEX nur in Bezug auf folgende Kategorien personenbezogener Daten erfolgen:
- a)
- Name, Anschrift, Ländercode und Kennnummer der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten natürlichen Personen, die entweder aufgrund des Zollrechts oder aufgrund von anderen Rechtsvorschriften der Union als den zollrechtlichen Vorschriften für die Erfüllung der Zollformalitäten und der Nichtzollformalitäten der Union erforderlich sind;
- b)
- Name und Unterschrift der in Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Mitarbeiter.
(4) Mit Ausnahme von technischen Protokollen, in denen die ausgetauschten erforderlichen Unterlagen und der Fluss eines solchen Austauschs angegeben sind, speichert das EU CSW-CERTEX keinerlei Informationen, die zwischen den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und den Nichtzollsystemen der Union ausgetauscht werden.
(5) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Umwandlung personenbezogener Daten wird anhand von Informationstechnologie-Vorrichtungen durchgeführt, die sich in der Union befinden.
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