Artikel 7 VO (EU) 2022/2399

Gemeinsame Verantwortlichkeit für das EU CSW-CERTEX

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im EU CSW-CERTEX ist die Kommission eine gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725, und sind die Zollbehörden sowie die für die im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union zuständigen Partnerbehörden der Mitgliedstaaten gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die jeweiligen Zuständigkeiten der gemeinsam Verantwortlichen festgelegt werden, damit die Verpflichtungen aus den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 eingehalten werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 22 Absatz 2 erlassen.

(3) Die gemeinsam Verantwortlichen

a)
arbeiten zusammen, um Anträge von betroffenen Personen zeitnah zu bearbeiten;
b)
unterstützen sich gegenseitig in Fragen, die die Aufdeckung von und den Umgang mit einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Rahmen der gemeinsamen Verarbeitung betreffen;
c)
tauschen die für die Inkenntnissetzung der betroffenen Personen gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 notwendigen zweckdienlichen Informationen aus;
d)
stellen sicher und schützen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1725 die Sicherheit, Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der gemeinsam verarbeiteten personenbezogenen Daten.

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