Artikel 8 VO (EU) 2022/2399
Einrichtung nationaler Single-Window-Umgebungen für den Zoll
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Single-Window-Umgebung für den Zoll ein und ist für deren Entwicklung, Integration und Betrieb zuständig.
(2) Die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll ermöglichen den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden, zuständigen Partnerbehörden und Wirtschaftsbeteiligten auf elektronischem Wege über das EU CSW-CERTEX, damit die zollrechtlichen Vorschriften und die im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union eingehalten und effizient durchgesetzt werden.
(3) Für die in Teil A des Anhangs aufgeführten Nichtzollformalitäten und -systeme der Union bieten die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll folgende Funktionen:
- a)
- einen einzigen Kommunikationskanal für Wirtschaftsbeteiligte, die diesen nutzen können, um die einschlägigen Zollformalitäten und die Nichtzollformalitäten der Union, die gemäß Artikel 12 einer zusätzlichen Zusammenarbeit im digitalen Bereich unterliegen, zu erfüllen;
- b)
- falls zutreffend eine Mengensteuerung in Bezug auf die Nichtzollformalitäten der Union und
- c)
- eine automatisierte Überprüfung der Einhaltung der im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union auf der Grundlage der Daten, die die Zollbehörden über das EU CSW-CERTEX von Nichtzollsystemen der Union erhalten haben.
(4) Wenn die jeweilige nationale Single-Window-Umgebung für den Zoll gemäß Artikel 5 Absatz 5 mit dem EU CSW-CERTEX verknüpft ist, bietet diese nationale Single-Window-Umgebung für den Zoll alle in Absatz 3 aufgeführten Funktionen für jede der in Teil B des Anhangs aufgeführten Nichtzollformalitäten und -systeme der Union.
(5) Die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll können als Plattform genutzt werden, um gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 durchgeführte Kontrollen zu koordinieren.
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