Artikel 9 VO (EU) 2022/2399

Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb der nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb der nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt getrennt von den in Artikel 6 der vorliegenden Verordnung genannten Verarbeitungsprozessen.

(2) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden als Verantwortliche für die Datenverarbeitungsprozesse, die im Rahmen seiner Single-Window-Umgebung für den Zoll stattfinden.

(3) Mit Ausnahme von Verletzungen, die keine mit dem EU CSW-CERTEX ausgetauschten Daten betreffen, teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission diejenigen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten mit, die die Sicherheit, Vertraulichkeit, Verfügbarkeit oder Integrität der im Rahmen seiner nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll verarbeiteten personenbezogenen Daten beeinträchtigen.

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