Artikel 10 VO (EU) 2022/2399

Informationsaustausch über das EU CSW-CERTEX und Verarbeitung der Informationen

(1) Für jede der im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union ermöglicht das EU CSW-CERTEX den Informationsaustausch zwischen den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und den einschlägigen Nichtzollsystemen der Union für folgende Zwecke:

a)
den Zugang der Zollbehörden zu den einschlägigen Daten, sodass sie die erforderliche Prüfung dieser Formalitäten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vornehmen können;
b)
den Zugang der zuständigen Partnerbehörden zu den einschlägigen Daten, sodass sie die Mengensteuerung der zugelassenen Waren in Nichtzollsystemen der Union auf der Grundlage der Waren, die bei den Zollbehörden angemeldet und von diesen Behörden überlassen wurden, durchführen können;
c)
die Vereinfachung und Unterstützung der Integration der Verfahren zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden zur vollautomatisierten Erfüllung der Formalitäten, die erforderlich sind, um die Waren in ein Zollverfahren zu überführen oder wieder auszuführen, sowie der Zusammenarbeit bei der Koordinierung der Kontrollen gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, unbeschadet der nationalen Umsetzung dieser Verfahren;
d)
die Ermöglichung jeder sonstigen, durch die Unionsvorschriften zur Festlegung der Nichtzollformalitäten der Union vorgeschriebenen automatisierten Datenübertragung zwischen den Zollbehörden und den einschlägigen zuständigen Partnerbehörden, unbeschadet der nationalen Verwendung dieser Daten.

(2) Für jede der im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union bietet das EU CSW-CERTEX die folgenden Funktionen:

a)
die Angleichung — nach Möglichkeit — der Zollterminologie und der Terminologie zu Nichtzollformalitäten sowie die Ermittlung des Zollverfahrens oder der Wiederausfuhr, für das bzw. für die die erforderliche Unterlage auf der Grundlage der Verwaltungsentscheidung der in der erforderlichen Unterlage genannten zuständigen Partnerbehörde verwendet werden kann, und
b)
die Umwandlung — falls notwendig — des Formats der Daten, die zur Erfüllung der einschlägigen Nichtzollformalitäten der Union erforderlich sind, in ein Datenformat, das mit der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung vereinbar ist und umgekehrt, ohne dass dabei der Inhalt der Daten verändert wird.

(3) Der Kommission ist befugt, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Datenelemente, die nach Absatz 1 über das EU CSW-CERTEX ausgetauscht werden sollen, näher dargelegt werden.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit speziellen Vorschriften für den in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationsaustausch, unter Umständen einschließlich spezieller Vorschriften, mit denen der Schutz der personenbezogenen Daten sichergestellt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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