Artikel 1 VO (EU) 2022/244
Berechnung des Betrags des geforderten Gesamteinschusses
(1) Der in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannte Gesamteinschussbetrag entspricht dem geforderten Betrag der Sicherheiten, welcher Ersteinschuss, Nachschüsse und sonstige Sicherheiten umfasst, wie es vom Clearingmitglied basierend auf seinem Einschussmodell der Wertpapierfirma für die K-CMG unterliegenden Handelstische gefordert wird. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet „Handelstisch” einen Handelstisch gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 144 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).
(2) Differenziert das Clearingmitglied nicht zwischen Einschüssen, die für den K-CMG unterliegenden Handelstisch gefordert werden, und Einschüssen, die für andere Handelstische gefordert werden, so berücksichtigt die Wertpapierfirma die Gesamtheit der für alle Handelstische geforderten Einschüsse als Einschüsse nach Absatz 1.
(3) Gebühren, die von der Wertpapierfirma an das Clearingmitglied für die Nutzung von dessen Clearingmitglied-Diensten gezahlt werden, gelten nicht als Einschüsse nach Absatz 1.
(4) Aktualisiert das Clearingmitglied den geforderten Gesamteinschuss im Verlauf eines Tages mehr als einmal, so gilt der höchste dieser Beträge der vom Clearingmitglied im Verlauf dieses Tages geforderten Gesamteinschüsse als der an diesem Tag geforderte Gesamteinschuss.
(5) Nimmt eine Wertpapierfirma für die Handelstische, die K-CMG unterliegen, die Dienste von mehr als einem Clearingmitglied in Anspruch, so wird der in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannte Gesamteinschussbetrag auf Tagesbasis berechnet, indem die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beträge der von jedem Clearingmitglied geforderten Einschüsse addiert werden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
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