Präambel VO (EU) 2022/244

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für die Zwecke der Spezifizierung der Berechnung des Betrags des geforderten Gesamteinschusses, auf den in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 verwiesen wird, und zur Verbesserung der Klarheit und Konsistenz in Bezug auf seine Komponenten sollte klargestellt werden, dass der Betrag des geforderten Gesamteinschusses jegliche vom Clearingmitglied entsprechend seinem Einschussmodell geforderten Sicherheiten enthält.
(2)
Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 wird der auf Tagesbasis geforderte Gesamteinschuss für die Berechnung von K-CMG verwendet. Passen Clearingmitglieder ihren geforderten Einschuss innerhalb eines Tages an, führt dies zu mehr als einer Nachschussforderung innerhalb desselben Tages. Um Ungewissheit in Bezug darauf zu vermeiden, welche dieser Einschussforderungen anzuwenden ist, und angesichts der Tatsache, dass zur Berechnung von K-CMG der dritthöchste Betrag innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten zu verwenden ist, muss präzisiert werden, dass der tägliche Betrag des geforderten Einschusses die höchste dieser Einschussforderungen eines bestimmten Tages sein sollte.
(3)
Wertpapierfirmen nutzen möglicherweise die Clearingdienste mehrerer Clearingmitglieder. Bei Positionen, für die K-CMG angewandt wird, sollte die Bestimmung des Betrags des von der Wertpapierfirma geforderten Gesamteinschusses umfassend sein und den von allen Clearingmitgliedern geforderten vollständigen Einschuss enthalten. Daher sollte CMG in Fällen, in denen eine Wertpapierfirma K-CMG für Positionen anwendet, die dem Clearing durch mehrere Clearingmitglieder unterliegen, als die Summe der von allen Clearingmitgliedern geforderten Einschüsse berechnet werden. Folglich sollte eine Wertpapierfirma zunächst den täglichen Gesamtbetrag des geforderten Einschusses als Summe des von allen Clearingmitgliedern geforderten Gesamteinschusses berechnen, bevor sie den in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen dritthöchsten Betrag der auf Tagesbasis geforderten Gesamteinschüsse bestimmt.
(4)
Für die Anwendung von K-CMG auf Portfoliobasis müssen, wenn das gesamte Portfolio clearingpflichtig ist und dem Einschussverfahren unterliegt, die in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Bedingungen erfüllt sein. Daher kann bei einem Portfolio geclearter Positionen, das dem einen Handelstisch zugeordnet ist, K-CMG genutzt werden, während gleichzeitig bei einem Portfolio geclearter Positionen, das einem anderen Handelstisch zugeordnet ist, der K-Faktor „Nettopositionsrisiko” (K-NPR) genutzt wird. Um Arbitrage zu verhindern, sollte die Nutzung von K-CMG und K-NPR bei den Handelstischen einheitlich sein. Daher sollte für Handelstische, die in Bezug auf Geschäftsstrategie und Handelsbuchpositionen ähnlich sind, der gleiche Ansatz genutzt werden.
(5)
Für die Zwecke der Bewertung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/2033 sollte die zuständige Behörde verpflichtet sein, zu beurteilen, ob der K-CMG-Ansatz insofern geeignet ist, als er das Risikoprofil der Handelsbuchpositionen der Wertpapierfirma widerspiegelt. Eine Wertpapierfirma sollte verpflichtet sein, ihre eigene Risikobewertung regelmäßig mit den von Clearingmitgliedern geforderten Einschüssen zu vergleichen, damit beurteilt werden kann, ob diese Einschüsse weiterhin ein guter Indikator für das Risiko der Wertpapierfirma für den Markt ist. Kurz vor der Beurteilung durch die zuständige Behörde sollte die Wertpapierfirma einen Vergleich zwischen den Kapitalanforderungen nach K-NPR und denen nach K-CMG ziehen und in der Lage sein, der zuständigen Behörde den Unterschied zwischen diesen Kapitalanforderungen hinreichend zu begründen. Eine Bewertung durch die zuständige Behörde sollte nur dann positiv ausfallen, wenn all diese Bedingungen erfüllt sind. Insbesondere sollte die zuständige Behörde sicherstellen, dass die Wertpapierfirma in der Lage ist, den Unterschied zwischen den Ergebnissen der zwei Methoden, K-NPR und K-CMG, zu überwachen und hinreichend zu begründen, vor allem im Fall größerer Schwankungen der geforderten Einschüsse.
(6)
Ein häufiger Wechsel zwischen der Nutzung von K-NPR und der Nutzung von K-CMG ist ein starker Indikator für eine potenziell unverhältnismäßige oder unsolide Nutzung von Eigenmittelanforderungen. Es ist möglich, Aufsichtsarbitrage zu verhindern, indem die Häufigkeit des Wechsels von Positionen zwischen der Nutzung von K-NPR und der Nutzung von K-CMG eingeschränkt wird. Eine Anforderung, wonach mindestens zwei Jahre lang durchweg eine der beiden Methoden für einen Handelstisch zu nutzen ist, wäre verhältnismäßig, um dem Risiko der Aufsichtsarbitrage entgegenzuwirken. In Ausnahmefällen (z. B. bei einer Unternehmensumstrukturierung), in denen sich ein Handelstisch derart stark verändert, dass er als ein anderer Handelstisch betrachtet werden kann, sollte die zuständige Behörde einer Wertpapierfirma jedoch erlauben, die Methode innerhalb dieses Zweijahreszeitraums zu wechseln.
(7)
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) übermittelt wurde.
(8)
Die EBA hat zu diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates(2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

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