Artikel 1 VO (EU) 2022/245
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 3 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
(1) Die begleitenden pädagogischen Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/213 stehen in direktem Zusammenhang mit den Zielen des Schulprogramms, den Verzehr ausgewählter landwirtschaftlicher Erzeugnisse bei Kindern zu steigern und auf die Herausbildung gesünderer Ernährungsgewohnheiten hinzuwirken.
Sie zielen darauf ab, Kindern die Landwirtschaft und die Vielfalt der landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Union, insbesondere derjenigen, die in ihrer Region erzeugt werden, wieder näherzubringen und Kinder über damit zusammenhängende Themen wie gesunde Ernährungsgewohnheiten und ihre Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit, nationale Ernährungsempfehlungen, lokale Nahrungsmittelketten, ökologischen Landbau, nachhaltige Erzeugung und nachhaltigen Konsum von Nahrungsmitteln und Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung aufzuklären und können unter anderem folgende Aktivitäten umfassen:
- a)
- Besuche bei landwirtschaftlichen Betrieben, Obstgarten-Netzwerken, Erzeugerorganisationen, Milchverarbeitungsbetrieben, Bauernmärkten, Sortier- und Verpackungseinrichtungen für Obst und Gemüse, Landwirtschaftsmuseen und ähnliche Aktivitäten;
- b)
- Einrichtung und Pflege von Schulgärten und -obstgärten;
- c)
- Kurse, Workshops und Labors zu den Themen Lebensmittelzubereitung, Kochen und Verkostungen und ähnliche Aktivitäten;
- d)
- Unterrichtsstunden, Seminare, Konferenzen, Workshops und ähnliche Aktivitäten;
- e)
- Unterrichtsmaterialien, Wettbewerbe, Lern-Quizze, Thementage oder -wochen und ähnliche Aktivitäten.
Werden in den begleitenden pädagogischen Maßnahmen andere als die in Artikel 23 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse einbezogen, sehen die Maßnahmen die Verkostung jener anderen Erzeugnisse vor.
(2). Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle an dem Schulprogramm teilnehmenden Kinder an begleitenden pädagogischen Maßnahmen teilnehmen können.
Werden in Bildungseinrichtungen im Rahmen des regulären Lehrplans oder anderer Maßnahmen oder Programme pädagogische Maßnahmen vorgesehen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Zielen des Schulprogramms stehen, so können die Mitgliedstaaten beschließen, diese Maßnahmen für die Zwecke des Unterabsatzes 1 zu berücksichtigen.
Die begleitenden pädagogischen Maßnahmen können entsprechend der Aufteilung der Zuständigkeiten und der Strategie der Mitgliedstaaten für die Umsetzung des Schulprogramms auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene oder auf Ebene der Bildungseinrichtung konzipiert und durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die an dem Programm teilnehmenden Bildungseinrichtungen ordnungsgemäß über das für die begleitenden pädagogischen Maßnahmen bestehende System sowie über die verfügbaren Materialien und Instrumente informiert werden.
- 2.
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In Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Bei der Auswahl der Antragsteller stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das geltende Recht, einschließlich der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, eingehalten wird.”
- 3.
-
Artikel 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 6
Bedingungen für die Zulassung von Antragstellern (1) Antragsteller werden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Bildungseinrichtung befindet, an die die Erzeugnisse geliefert und/oder verteilt werden, entsprechend zugelassen. Die Zulassung setzt voraus, dass sich die Antragsteller schriftlich verpflichten,
- a)
- Erzeugnisse, die von der Union im Rahmen des Schulprogramms finanziert werden, zum Verbrauch durch Kinder in der Bildungseinrichtung bzw. den Bildungseinrichtungen, für die sie die Beihilfe beantragen, bereitzustellen;
- b)
- die für begleitende pädagogische Maßnahmen, Überwachung, Bewertung und Öffentlichkeitsarbeit gewährten Beihilfen im Einklang mit den Zielen des Schulprogramms und, wenn begleitende pädagogische Maßnahmen Gesundheits- und Ernährungsthemen betreffen, im Einklang mit den nationalen Gesundheitshinweisen und Ernährungsempfehlungen für die betreffende Altersgruppe zu verwenden;
- c)
- rechtsgrundlos gezahlte Beihilfebeträge für die betreffenden Mengen zurückzuerstatten, wenn festgestellt wird, dass die Erzeugnisse nicht an die Kinder abgegeben wurden oder nicht für die Unionsbeihilfe in Betracht kommen;
- d)
- rechtsgrundlos gezahlte Beihilfebeträge für begleitende pädagogische Maßnahmen, Überwachung, Bewertung oder Öffentlichkeitsarbeit zurückzuerstatten, wenn festgestellt wird, dass diese Maßnahmen oder Tätigkeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden;
- e)
- der zuständigen Behörde auf Verlangen die einschlägigen Belege zur Verfügung zu stellen;
- f)
- der zuständigen Behörde die erforderlichen Kontrollen zu ermöglichen, insbesondere was die Buchprüfung und die Warenuntersuchung anbelangt;
- g)
- über die Namen und Anschriften der Bildungseinrichtungen oder Schulträger, die ihre Erzeugnisse erhalten, sowie darüber, welche Mengen der jeweiligen Erzeugnisse verkauft oder geliefert wurden, Buch zu führen, wenn der Antragsteller keine Bildungseinrichtung ist.
Die zuständigen Behörden können von den Antragstellern weitere schriftliche Verpflichtungen verlangen.
Sofern die Beihilfeanträge Tätigkeiten betreffen, die den Verfahren des öffentlichen Auftragswesens unterliegen, können die Mitgliedstaaten die Genehmigung als erteilt erachten, sofern die Verpflichtungen gemäß Unterabsätze 1 und 2 in den Bedingungen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren enthalten sind.
(2) Bei Antragstellern, die Beihilfen beantragen, die ausschließlich die Abgabe und/oder Verteilung der Erzeugnisse betreffen, gelten Absatz 1 Buchstaben b und d nicht.
(3) Bei Antragstellern, die Beihilfen beantragen, die ausschließlich begleitende pädagogische Maßnahmen betreffen, gelten Absatz 1 Buchstaben a, c und g nicht.
(4) Bei Antragstellern, die Beihilfen beantragen, die ausschließlich Überwachung, Bewertung oder Öffentlichkeitsarbeit betreffen, gelten Absatz 1 Buchstaben a, c und g nicht.
(5) Die Mitgliedstaaten können die Zulassungen, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/247 für das Schulobst- und Gemüseprogramm und/oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 für das Schulmilchprogramm gewährt wurden, als gültig ansehen, sofern sich die Kriterien und die Voraussetzungen nicht verändert haben.
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