Präambel VO (EU) 2022/245
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b und c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission(2) sind die Bedingungen für die Gestaltung und Durchführung der begleitenden pädagogischen Maßnahmen festgelegt, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorzusehen haben. Im Interesse der Rechtssicherheit ist es angemessen, eine nicht erschöpfende Liste der Aktivitäten festzulegen, die als Teil der begleitenden pädagogischen Maßnahmen im Rahmen des Schulprogramms durchgeführt werden können, einschließlich in Fällen, in denen keine Unionsbeihilfe beantragt wird. Ferner sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten für eine wirksame Umsetzung des Schulprogramms sicherstellen sollten, dass die begleitenden pädagogischen Maßnahmen, die zur Unterstützung der Verteilung von Schulobst und -gemüse und von Schulmilch vorgesehen sind, alle Kinder erreichen, die am Schulprogramm teilnehmen. Diese Anforderung lässt die Eigenständigkeit, die den Bildungseinrichtungen in den Mitgliedstaaten entsprechend der Aufteilung der Zuständigkeiten und der Strategie für die Umsetzung des Schulprogramms in den betreffenden Mitgliedstaaten eingeräumt wird, unberührt.
- (2)
- In Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 sind die allgemeinen Bedingungen für die Auswahl der Antragsteller festgelegt. Bei der Auswahl der Antragsteller können für die Mitgliedstaaten, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene tätig werden, Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten für die Vergabe öffentlicher Aufträge gelten. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die Einhaltung der geltenden Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge sicherstellen sollten.
- (3)
- In Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 sind die Bedingungen für die Zulassung von Antragstellern sowie die schriftlichen Verpflichtungen festgelegt, die die Antragsteller eingehen müssen. Absatz 2 des genannten Artikels sieht bei Beihilfeanträgen, die ausschließlich die Abgabe und/oder Verteilung von Erzeugnissen betreffen, eine weitere schriftliche Verpflichtung vor. Eine solche Verpflichtung ist jedoch auch dann relevant, wenn die Beihilfeanträge sowohl die Abgabe und/oder Verteilung von Erzeugnissen als auch die Bereitstellung von pädagogischen Maßnahmen betreffen. Absatz 3 des genannten Artikels bezieht sich ausschließlich auf Beihilfeanträge, die begleitende pädagogische Maßnahmen betreffen. Darin wird darauf hingewiesen, dass die zuständigen Behörden von den Antragstellern weitere schriftliche Verpflichtungen verlangen können. Dies sollte jedoch in Bezug auf alle Antragsteller möglich sein. Daher sollte Artikel 6 jener Verordnung entsprechend geändert werden. Damit die Mitgliedstaaten genügend Zeit haben, um die Verfahren für die Zulassung von Antragstellern anzupassen, sollte vorgesehen werden, dass die Änderung der Bedingungen für die Zulassung von Antragstellern erst ab dem Schuljahr 2022/2023 gilt.
- (4)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 11).
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