Artikel 1 VO (EU) 2022/2472
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für folgende Gruppen von Beihilfen:
- a)
-
Beihilfen für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU),
- i)
- Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die im Agrarsektor, d. h. in der Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, mit Ausnahme der Artikel 14, 15, 16, 18, 23 sowie 25 bis 31, die ausschließlich für in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige KMU gelten;
- ii)
- die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten im ländlichen Raum ausüben, die nicht unter Artikel 42 AEUV fallen, sofern diese Beihilfen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 gewährt werden und entweder aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanziert oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen gewährt werden. Abweichend davon gilt diese Verordnung für Beihilfen an Gemeinden, die gemäß den Artikeln 60 und 61 dieser Verordnung direkt oder indirekt von CLLD-Projekten profitieren.
- b)
- Beihilfen für den Umweltschutz in der Landwirtschaft gemäß den Artikeln 33, 34 und 35, die nur für Unternehmen gelten, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind;
- c)
- Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben und in Wäldern;
- d)
- Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen im Agrarsektor verursachten Schäden;
- e)
- Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor;
- f)
- Beihilfen für den Forstsektor.
(2) Die Mitgliedstaaten können, wenn sie dies für zweckmäßig halten, beschließen, Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, e und f gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission(1) zu gewähren.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
- a)
- Beihilferegelungen gemäß den Artikeln 14, 17, 41 bis 44 und 46, Beihilferegelungen gemäß den Artikel 49 und 50, sofern sie die Voraussetzungen des Artikels 12 erfüllen, nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten. Die Kommission kann jedoch beschließen, dass diese Verordnung länger als sechs Monate für eine Beihilferegelung gilt, nachdem sie den entsprechenden Evaluierungsplan, der von dem Mitgliedstaat an die Kommission übermittelt wurde, genehmigt hat. Bei der Vorlage der Evaluierungspläne übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auch alle Informationen, die sie benötigt, um die Evaluierungspläne zu bewerten und eine Entscheidung zu treffen;
- b)
- Änderungen an Regelungen gemäß Buchstabe a, bei denen es sich nicht um Änderungen handelt, die keine Auswirkungen auf die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dieser Verordnung oder keine wesentlichen Auswirkungen auf den Inhalt des genehmigten Evaluierungsplans haben;
- c)
- Beihilfen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren in Drittländer oder Mitgliedstaaten, insbesondere Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Kosten in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen;
- d)
- Beihilfen, die davon abhängig gemacht werden, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für
- a)
-
Beihilferegelungen, in denen nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen, mit Ausnahme von
- i)
- Beihilferegelungen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden gemäß Artikel 37;
- ii)
- Beihilferegelungen für Projekte der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (CLLD) oder Projekte operationeller Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft (EIP), gemäß den Artikeln 40 und 61;
- b)
- Ad-hoc-Beihilfen an ein Unternehmen gemäß Buchstabe a.
(5) Diese Verordnung gilt nicht für Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten, mit Ausnahme der folgenden Beihilfen:
- a)
- Beihilfen für Informationsmaßnahmen im Agrar- und Forstsektor gemäß den Artikeln 21 und 47;
- b)
- Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen in Form von Veröffentlichungen, mit denen Agrarerzeugnisse der breiten Öffentlichkeit näher gebracht werden sollen, gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b;
- c)
- Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen und Pflanzenschädlingen gemäß Artikel 26 Absätze 8 und 9;
- d)
- Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstaben c, d und e und Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe d;
- e)
- Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten gemäß Artikel 33;
- f)
- Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden gemäß Artikel 37;
- g)
- Beihilfen für Unternehmen, die an CLLD-Projekten und Projekten operationeller EIP-Gruppen teilnehmen oder davon profitieren, gemäß den Artikeln 40 und 61;
- h)
-
Beihilfen für folgende Fälle, sofern das Unternehmen infolge der durch das betreffende Ereignis entstandenen Verluste oder Schäden in Schwierigkeiten geraten ist:
- i)
- Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen gemäß Artikel 25;
- ii)
- Beihilfen zur Beseitigung von durch Tierseuchen und Pflanzenschädlinge verursachten Schäden gemäß Artikel 26 Absätze 9 und 10;
- iii)
- Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden gemäß Artikel 29;
- iv)
- Beihilfen für die Wiederherstellung von Wäldern gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe d.
(6) Diese Verordnung gilt nicht für Beihilfen, die als solche durch die mit ihnen verbundenen Bedingungen oder durch ihre Finanzierungsmethode zwangsläufig zu einem Verstoß gegen Unionsrecht führen, insbesondere:
- a)
- Beihilfen, bei denen die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass der Begünstigte einheimische Waren verwendet oder einheimische Dienstleistungen in Anspruch nimmt;
- b)
- Beihilfen, mit denen die Möglichkeit eingeschränkt wird, dass die Begünstigten die Ergebnisse von Forschung, Entwicklung und Innovation in anderen Mitgliedstaaten nutzen.
(7) Diese Verordnung gilt nicht für Beihilfen für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne von Anhang 1 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft(2), die eine Ausfuhrsubvention im Sinne dieses Übereinkommens darstellen. Ebenso gilt sie nicht für Beihilfen für die genannten Erzeugnisse, die eine Exportfinanzierungshilfe darstellen, welche von einer Regierung oder einer öffentlichen Einrichtung im Rahmen des WTO-Ministerbeschlusses über den Ausfuhrwettbewerb vom 19. Dezember 2015(3) gewährt wird, wenn diese Beihilfen die einschlägigen Anforderungen gemäß Absatz 15 des genannten Beschlusses über die maximale Kreditlaufzeit und die Selbstfinanzierung nicht erfüllen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.
WT/MIN(15)/45 — WT/L/980.
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