Artikel 2 VO (EU) 2022/2472
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Ad-hoc-Beihilfen” Beihilfen, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden;
- 2.
- „einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse” ungünstige Witterungsbedingungen wie Frost, Stürme und Hagel, Eis, starke oder anhaltende Regenfälle oder schwere Dürren, infolge deren Folgendes zerstört wurde: im Agrarsektor mehr als 30 % der durchschnittlichen Erzeugung, berechnet auf der Grundlage des vorangegangenen Drei- oder Vierjahreszeitraums oder berechnet auf der Grundlage des vorangegangenen Fünf- oder Achtjahreszeitraums nach Abzug des höchsten und des niedrigsten Wertes; in der Forstwirtschaft mehr als 20 % des forstwirtschaftlichen Potenzials;
- 3.
- „Beratung” die vollständige Beratung im Rahmen ein und desselben Vertrags;
- 4.
- „landwirtschaftliche Tätigkeit” eine Tätigkeit entsprechend der Festlegung durch den Mitgliedstaat in seinem GAP-Strategieplan gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115;
- 5.
- „landwirtschaftliche Fläche” jede Fläche entsprechend der Festlegung durch den Mitgliedstaat in seinem GAP-Strategieplan gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115;
- 6.
- „landwirtschaftlicher Betrieb” eine Einheit bestehend aus Grundstücken, Räumlichkeiten und Anlagen, die für die landwirtschaftliche Primärproduktion genutzt werden;
- 7.
- „landwirtschaftliche Erzeugnisse” die in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
- 8.
- „Agrarsektor” alle Unternehmen, die in der Primärproduktion, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;
- 9.
- „Agrarforstsysteme” Landnutzungssysteme, bei denen eine Fläche von Bäumen bewachsen ist und gleichzeitig landwirtschaftlich genutzt wird;
- 10.
- „Beihilfe” eine Maßnahme, die alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt;
- 11.
- „im Rahmen eines GAP-Strategieplans gewährte Beihilfe” eine Unterstützung, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 entweder als aus dem ELER kofinanzierte Beihilfe oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu einer solchen kofinanzierten Beihilfe gewährt wird;
- 12.
- „Beihilfeintensität” die in Prozent der beihilfefähigen Kosten ausgedrückte Höhe der Beihilfe vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;
- 13.
- „Beihilferegelung” eine Regelung, nach der Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert sind, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, bzw. eine Regelung, nach der einem oder mehreren Unternehmen für unbestimmte Zeit und in unbestimmter Höhe Beihilfen gewährt werden können, die nicht an ein bestimmtes Projekt gebunden sind;
- 14.
- „Fremdvergleichsgrundsatz” einen Grundsatz, nach dem sich die Bedingungen des Rechtsgeschäfts zwischen den Vertragsparteien nicht von denen unterscheiden, die bei einem Rechtsgeschäft zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt würden, und keine wettbewerbswidrigen Absprachen vorliegen dürfen. Für jedes auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens geschlossene Rechtsgeschäft gilt, dass es dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht;
- 15.
-
„Biosicherheitsmaßnahmen” Managementmaßnahmen und physische Maßnahmen zur Verringerung des Risikos der Einschleppung, Entwicklung und Ausbreitung von Seuchen innerhalb von, aus bzw. in
- a)
- einer Tierpopulation;
- b)
- einem Betrieb, einem Gebiet, einem Kompartiment, einem Transportmittel oder sonstigen Einrichtungen, Räumlichkeiten oder Örtlichkeiten;
- 16.
- „Zuchtbuch” ein Buch gemäß Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates(2);
- 17.
- „GAP-Strategieplan” einen GAP-Strategieplan gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115;
- 18.
- „bauliche Eigenleistungen” Arbeiten, die vom Landwirt selbst oder seinen Arbeitnehmern im landwirtschaftlichen Betrieb durchgeführt werden und einen Vermögenswert schaffen;
- 19.
- „Regelungen für eine klimaeffiziente Landwirtschaft” Beihilferegelungen im Zusammenhang mit Landbewirtschaftungsmethoden, die zu einer erhöhten CO2-Speicherung in lebender Biomasse, toter organischer Substanz und Böden führen, indem die CO2-Abscheidung verbessert und/oder die Freisetzung von Kohlenstoff in die Atmosphäre verringert wird;
- 20.
- „Katastrophenereignis” ein durch menschliches Handeln hervorgerufenes unvorhergesehenes Ereignis biotischer oder abiotischer Art, das erhebliche Störungen der Forststrukturen zur Folge hat und letztendlich schwere wirtschaftliche Schäden im Forstsektor hervorruft;
- 21.
- „Tag der Gewährung der Beihilfe” den Tag, an dem der Begünstigte nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt;
- 22.
- „Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen” Maßnahmen im Zusammenhang mit Tierseuchen, deren Ausbruch von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats förmlich anerkannt wurde, oder im Zusammenhang mit Pflanzenschädlingen oder invasiven gebietsfremden Arten, deren Auftreten von den zuständigen Behörden förmlich anerkannt wurde;
- 23.
- „Evaluierungsplan” ein Dokument zu einer oder mehreren Beihilferegelungen mit den folgenden Mindestangaben: zu evaluierende Ziele, Evaluierungsfragen, Ergebnisindikatoren, vorgesehene Evaluierungsmethode, Datenerfassungskriterien, vorgesehener Zeitplan für die Evaluierung einschließlich der Termine für die Vorlage des Zwischen- und des Abschlussberichts, Beschreibung des unabhängigen Gremiums, das die Evaluierung durchführen wird, oder der für seine Auswahl herangezogenen Kriterien sowie die Modalitäten für die Bekanntmachung der Evaluierung;
- 24.
- „Falltiere” Tiere, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb, auf einem Betriebsgelände oder während des Transports durch Euthanasie mit oder ohne endgültige Diagnose getötet wurden oder verendet sind (einschließlich Totgeburten und ungeborene Tiere), nicht jedoch Tiere, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden;
- 25.
- „schnellwachsende Bäume” Wald mit Kurzumtrieb, bei dem die Mindestdauer vor dem Fällen auf 8 Jahre und die Höchstdauer auf 20 Jahre festgelegt ist;
- 26.
- „steuerliche Folgeregelung” eine Regelung in Form von Steuervergünstigungen, die eine geänderte Fassung einer früher bestehenden Regelung in Form von Steuervergünstigungen darstellt und diese ersetzt;
- 27.
- „Fixkosten infolge der Teilnahme an einer Qualitätsregelung” die Kosten des Beitritts zu und die jährlichen Beiträge für die Teilnahme an einer geförderten Qualitätsregelung, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen der Qualitätsregelung;
- 28.
- „Biokraftstoffe aus Nahrungsmittelpflanzen” aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen produzierte Biokraftstoffe gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001;
- 29.
- „Lebensmittel” in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) aufgeführte Lebensmittel, bei denen es sich nicht um landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt;
- 30.
- „Bruttosubventionsäquivalent” die Höhe der Beihilfe, wenn diese als Zuschuss für den Begünstigten gewährt worden wäre, vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;
- 31.
-
„Einzelbeihilfe”
- a)
- Ad-hoc-Beihilfe;
- b)
- Beihilfe, die einzelnen Begünstigten auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird;
- 32.
- „immaterielle Vermögenswerte” Vermögenswerte ohne physische oder finanzielle Verkörperung wie Patentrechte, Lizenzen, Know-how oder sonstige Rechte des geistigen Eigentums;
- 33.
- „Investitionen zur Erfüllung einer Unionsnorm” Investitionen, die zur Erfüllung einer Unionsnorm nach Ablauf der im Unionsrecht vorgesehenen Übergangsfrist getätigt werden;
- 34.
- „große Unternehmen” Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I nicht erfüllen;
- 35.
- „Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse” das Lagern, Feilhalten oder Anbieten zum Verkauf, die Abgabe oder jede andere Form des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch den Landwirt an Wiederverkäufer oder Verarbeiter und jede Tätigkeit, die ein Erzeugnis für diesen Erstverkauf vorbereitet; der Verkauf durch einen Landwirt an Endverbraucher gilt als Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wenn er in gesonderten, für diesen Zweck vorgesehenen Räumlichkeiten oder Einrichtungen erfolgt;
- 36.
- „Fonds auf Gegenseitigkeit” ein von einem Mitgliedstaat nach nationalem Recht zugelassenes System, mit dem sich die beigetretenen Landwirte absichern können, indem ihnen für wirtschaftliche Einbußen Entschädigungen gewährt werden;
- 37.
- „Natura-2000-Gebiete ” spezifische land- oder forstwirtschaftliche Gebiete gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 3 der Richtlinie 2009/147/EG;
- 38.
- „Naturkatastrophen” Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Wirbelstürme, Orkane, Vulkanausbrüche und Flächenbrände natürlichen Ursprungs;
- 39.
- „nichtproduktive Investitionen” Investitionen, die nicht zu einer erheblichen Steigerung des Wertes des Betriebs oder seiner Rentabilität führen;
- 40.
- „der industriellen Verarbeitung vorangehende Arbeitsvorgänge ” das Fällen, Zerlegen, Entrinden, den Zuschnitt, die Lagerung, die Schutzbehandlung und die Trocknung von Holz sowie alle anderen Bearbeitungsvorgänge vor dem industriellen Sägen von Holz im Sägewerk und das Sägen in Sägewerken, bei denen die Verarbeitungskapazität höchstens 20 000 m3 Rundholz pro Sägewerk und Jahr beträgt;
- 41.
- „sonstige widrige Witterungsverhältnisse” ungünstige Witterungsbedingungen, die nicht unter die Definition von „einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse” fallen;
- 42.
- „Gebiete in äußerster Randlage” die in Artikel 349 Absatz 1 AEUV genannten Gebiete;
- 43.
- „Pflanzenschädlinge” alle Arten, Sorten und Biotypen von Pflanzen, Tieren und Krankheitserregern, die für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse schädlich sind;
- 44.
- „landwirtschaftliche Primärproduktion” die Erzeugung von in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern;
- 45.
- „Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse” jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, bei der das daraus entstehende Erzeugnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen im landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf;
- 46.
-
„Erzeugergruppierung oder -organisation” einen zu einem der folgenden Zwecke gegründeten Zusammenschluss:
- a)
- Anpassung der Erzeugung und des Absatzes der Erzeuger, die Mitglieder solcher Erzeugergruppierungen oder -organisationen sind, an die Markterfordernisse;
- b)
- gemeinsame Vermarktung von Waren, einschließlich der Vorbereitung für den Verkauf, der Zentralisierung des Verkaufs und der Lieferung an den Großhandel;
- c)
- Festlegung von gemeinsamen Regeln für die Produktinformation, insbesondere in Bezug auf die Ernte und die Verfügbarkeit;
- d)
- sonstige Tätigkeiten, die von Erzeugergruppierungen oder -organisationen durchgeführt werden können, wie die Entwicklung von Geschäfts- und Marketingfähigkeiten, die Organisation und Förderung von Innovationsprozessen, die gemeinsame Bewirtschaftung der Flächen der Mitglieder, die Anwendung umweltverträglicher Anbau- und Produktionsverfahren, solide Praktiken und Verfahren im Bereich Tierwohl;
- 47.
- „geschütztes Tier” jedes Tier, das entweder nach Unionsvorschriften oder nach nationalen Vorschriften geschützt ist, einschließlich Tierarten, für die in nationalen Vorschriften spezifische Bestimmungen zum Schutz der Population enthalten sind;
- 48.
- „Fördergebietskarte” die von der Kommission genehmigte Liste der von einem Mitgliedstaat im Einklang mit den Leitlinien für Regionalbeihilfen(4) ausgewiesenen Fördergebiete;
- 49.
- „rückzahlbarer Vorschuss” einen für ein Projekt gewährten Kredit, der in einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt wird und dessen Rückzahlungsbedingungen vom Ergebnis des Projekts abhängen;
- 50.
- „Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung” Einrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsform oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe in der unabhängigen Grundlagenforschung, industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung besteht oder die deren Ergebnisse durch Lehre, Veröffentlichung und Wissenstransfer verbreiten;
- 51.
- „kleinere Inseln des Ägäischen Meeres” die kleineren Inseln gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(5);
- 52.
- „KMU” oder „Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen” Unternehmen, die die Kriterien in Anhang I erfüllen;
- 53.
- „Beginn der Arbeiten am Projekt oder der Tätigkeit” entweder den Beginn der Tätigkeiten bzw. der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung bzw. Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder eine andere Verpflichtung, die das Projekt oder die Tätigkeit unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist; der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten oder der Tätigkeit;
- 54.
- „bezuschusste Dienstleistungen” eine Form der Beihilfe, die dem Endbegünstigten mittelbar in Form von Sachleistungen gewährt und an den Anbieter der betreffenden Dienstleistung oder Tätigkeit gezahlt wird;
- 55.
- „materielle Vermögenswerte” Vermögenswerte wie Grundstücke, Gebäude und Anlagen, Maschinen und Ausrüstung;
- 56.
- „Transaktionskosten” Zusatzkosten im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Verpflichtung, die sich jedoch nicht unmittelbar aus deren Durchführung ergeben oder nicht in den Kosten oder den Einkommensverlusten enthalten sind, die direkt ausgeglichen werden, und die auf der Grundlage von Standardkosten berechnet werden können;
- 57.
- „Kosten der Tests auf TSE (transmissible spongiforme Enzephalopathie) und BSE (bovine spongiforme Enzephalopathie)” alle Kosten, einschließlich derjenigen für Testkits, Entnahme, Transport, Untersuchung, Lagerung und Beseitigung der Proben, die für die Probenahmen und Labortests gemäß Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) erforderlich sind;
- 58.
- „Gehölze für Niederwald mit Kurzumtrieb” von den Mitgliedstaaten festzulegende Gehölzarten des KN-Codes 06 02 9041, bei denen es sich um mehrjährige Gehölzpflanzen handelt, deren Wurzelstock oder Baumstumpf nach der Ernte im Boden verbleibt und in der nächsten Saison wieder austreibt, wobei die maximalen Erntezyklen von den Mitgliedstaaten festzulegen sind;
- 59.
- „Unternehmen in Schwierigkeiten” ein Unternehmen, das die Kriterien gemäß Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllt;
- 60.
- „Unionsnorm” eine Norm, die Teil des Unionsrechts ist und in der das Niveau festgelegt wurde, das einzelne Unternehmen insbesondere in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierwohl erreichen müssen; auf Unionsebene festgelegte Normen oder Ziele, die für die Mitgliedstaaten, nicht jedoch für einzelne Unternehmen obligatorisch sind, gelten jedoch nicht als Unionsnormen;
- 61.
- „Junglandwirt” einen Landwirt entsprechend der Festlegung durch den Mitgliedstaat in seinem GAP-Strategieplan gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2115.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).
- (2)
Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht ( „Tierzuchtverordnung” ) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
- (4)
Leitlinien für Regionalbeihilfen (ABl. C 153 vom 29.4.2021, S. 1).
- (5)
Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).
- (6)
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.