Artikel 12 VO (EU) 2022/2472

Evaluierung

(1) Beihilferegelungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 werden einer Ex-post-Evaluierung unterzogen, wenn sie ab dem 1. Januar 2023 eine Mittelausstattung aus staatlichen Beihilfen oder verbuchte Ausgaben von mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während ihrer Gesamtlaufzeit, d. h. der kombinierten Laufzeit der Regelung und etwaiger Vorgängerregelungen mit ähnlichem Ziel für ein ähnliches geografisches Gebiet, aufweisen. In Anbetracht der Evaluierungsziele und zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für die Mitgliedstaaten werden Ex-post-Evaluierungen ab dem 1. Januar 2023 nur bei Beihilferegelungen mit einer Gesamtlaufzeit von mehr als drei Jahren verlangt.

(2) Eine Ex-post-Evaluierung muss nicht verlangt werden für Beihilferegelungen, die unmittelbar an eine Regelung mit ähnlichem Ziel für ein ähnliches geografisches Gebiet anschließen, wenn diese einer Evaluierung unterzogen wurde, der abschließende Evaluierungsbericht mit dem von der Kommission genehmigten Evaluierungsplan im Einklang steht und die Regelung keinen Anlass zu negativen Feststellungen gegeben hat. Wenn der abschließende Evaluierungsbericht für eine Regelung nicht mit dem genehmigten Evaluierungsplan im Einklang steht, wird diese Regelung mit sofortiger Wirkung ausgesetzt. Ein Nachfolger einer solchen ausgesetzten Regelung kann keine Gruppenfreistellung erhalten.

(3) Bei der Evaluierung soll festgestellt werden, ob die Annahmen und Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt bestätigt bzw. erfüllt wurden, insbesondere die Erforderlichkeit und die Wirksamkeit der Beihilfemaßnahme in Bezug auf die allgemeinen und spezifischen Ziele. Bei der Evaluierung werden auch die Auswirkungen der Regelung auf Wettbewerb und Handel bewertet.

(4) Für Beihilferegelungen, die der Evaluierungspflicht gemäß Absatz 1 unterliegen, übermitteln die Mitgliedstaaten den Entwurf des Evaluierungsplans wie folgt:

a)
innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Inkrafttreten der Regelung, wenn die Mittelausstattung aus staatlichen Beihilfen der Regelung mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während der Gesamtlaufzeit der Regelung beträgt;
b)
innerhalb von 30 Arbeitstagen nach einer wesentlichen Änderung, mit der die Mittelausstattung der Regelung auf mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während der Gesamtlaufzeit der Regelung erhöht wird;
c)
innerhalb von 30 Arbeitstagen, nachdem in der amtlichen Buchführung Ausgaben auf der Grundlage der Regelung von mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr verzeichnet wurden.

(5) Der Entwurf des Evaluierungsplans muss im Einklang mit der von der Kommission angenommenen gemeinsamen Methodik für die Evaluierung staatlicher Beihilfen stehen. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen den von der Kommission genehmigten Evaluierungsplan.

(6) Die Ex-post-Evaluierung wird von einem Sachverständigen, der von der Bewilligungsbehörde unabhängig ist, auf der Grundlage des Evaluierungsplans durchgeführt. Jede Evaluierung muss mindestens einen Zwischenbericht und einen abschließenden Bericht umfassen. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen beide Berichte.

(7) Der abschließende Evaluierungsbericht wird der Kommission spätestens neun Monate vor Auslaufen der freigestellten Regelung vorgelegt. Diese Frist kann bei Regelungen, bei denen die Evaluierungspflicht in den letzten zwei Jahren ihrer Durchführung ausgelöst wird, verkürzt werden. Der genaue Umfang und die Modalitäten jeder Evaluierung werden im Beschluss zur Genehmigung des Evaluierungsplans dargelegt. Bei der Anmeldung späterer Beihilfemaßnahmen mit ähnlichem Ziel ist zu beschreiben, wie die Ergebnisse der Evaluierung berücksichtigt wurden.

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