Artikel 11 VO (EU) 2022/2472
Berichterstattung
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission über das elektronische Anmeldesystem der Kommission die Kurzbeschreibung jeder auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung freigestellten Beihilfemaßnahme in dem in Anhang II festgelegten Standardformat zusammen mit einem Link, der Zugang zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme einschließlich möglicher Änderungen bietet, und zwar innerhalb von 20 Arbeitstagen nach deren Inkrafttreten.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes ganze Jahr oder jeden Teil eines Jahres, in dem die vorliegende Verordnung gilt, einen Jahresbericht in elektronischer Form gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 über die Anwendung der vorliegenden Verordnung.
(3) Außerdem muss der Jahresbericht folgende Angaben enthalten:
- a)
- Tierseuchen oder Pflanzenschädlinge gemäß Artikel 26;
- b)
- meteorologische Angaben zu Art, Zeitpunkt, relativem Ausmaß und Ort der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse gemäß Artikel 25 oder der Naturkatastrophen im Agrarsektor gemäß Artikel 37.
(4) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten nicht für Beihilfen, die für Projekte operationeller EIP-Gruppen und für Projekte der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (CLLD) gemäß den Artikeln 40 und 61 gewährt werden.
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