Artikel 10 VO (EU) 2022/2472
Entzug des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung
Gewährt ein Mitgliedstaat Beihilfen, die die Voraussetzungen der Kapitel I, II und III der vorliegenden Verordnung nicht erfüllen, so kann die Kommission, nachdem sie dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, einen Beschluss erlassen, nach dem alle oder einige der künftigen Beihilfemaßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats, die ansonsten die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen würden, nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Die anzumeldenden Beihilfen können auf bestimmte Arten von Beihilfen, auf Beihilfen zugunsten bestimmter Begünstigter oder auf Beihilfemaßnahmen bestimmter Behörden des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt werden.
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