Artikel 9 VO (EU) 2022/2472

Veröffentlichung und Informationen

(1) Der betreffende Mitgliedstaat muss die folgenden Informationen in der Beihilfentransparenzdatenbank (Transparency Award Module)(1) der Kommission oder auf einer ausführlichen nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlichen:

a)
die in Artikel 11 genannten Kurzbeschreibungen oder einen Link dazu;
b)
den in Artikel 11 genannten vollständigen Wortlaut jeder Beihilfemaßnahme, einschließlich jeglicher Änderungen, oder einen Link dazu;
c)
die in Anhang III genannten Informationen über jede Einzelbeihilfe von über

i)
10000 EUR bei Begünstigten, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind;
ii)
100000 EUR bei Begünstigten, die in der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 AEUV fallen.

(2) Bei Beihilferegelungen in Form von Steuervergünstigungen gelten die unter Absatz 1 dargelegten Voraussetzungen als erfüllt, wenn der Mitgliedstaat die erforderlichen Informationen über die Höhe der Einzelbeihilfen in den folgenden Spannen in Mio. EUR veröffentlicht:

a)
0,01 bis 0,1 nur für die landwirtschaftliche Primärproduktion;
b)
0,1 bis 0,5;
c)
0,5 bis 1;
d)
1 bis 2;
e)
2 bis 5;
f)
5 bis 10;
g)
10 bis 30
h)
30 und mehr.

(3) Die in Absatz 1 genannten Informationen müssen wie in Anhang III beschrieben in standardisierter Form strukturiert und zugänglich gemacht werden und mit effizienten Such- und Downloadfunktionen abgerufen werden können. Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Informationen sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe bzw. für Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen innerhalb eines Jahres nach dem Abgabetermin für die Steuererklärung zu veröffentlichen und müssen mindestens zehn Jahre ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe zur Verfügung stehen.

(4) Der in Absatz 1 genannte vollständige Wortlaut der Beihilferegelung oder Ad-hoc-Beihilfe enthält insbesondere einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung unter Angabe des Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union sowie auf die einschlägigen besonderen Bestimmungen des Kapitels III bzw. auf die nationalen Rechtsvorschriften, mit denen die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung gewährleistet wird. Der Beihilferegelung oder Ad-hoc-Beihilfe sind die entsprechenden Durchführungsvorschriften und Änderungen beizufügen.

(5) Die Veröffentlichungspflichten gemäß Absatz 1 gelten nicht für Beihilfen, die für Projekte operationeller EIP-Gruppen und CLLD-Projekte gemäß den Artikeln 39, 40, 60 und 61 gewährt werden.

(6) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website

a)
die in Absatz 1 genannten Kurzbeschreibungen;
b)
die Links zu den in Absatz 1 genannten Beihilfe-Websites aller Mitgliedstaaten.

Fußnote(n):

(1)

„Öffentliche Suche in der Beihilfentransparenzdatenbank” über die folgende Website: https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de.

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