Artikel 8 VO (EU) 2022/2472

Kumulierung

(1) Bei der Prüfung, ob die in Artikel 4 festgelegten Anmeldeschwellen und die in Kapitel III festgelegten Beihilfehöchstintensitäten und Beihilfehöchstbeträge eingehalten sind, werden die für die geförderte Tätigkeit oder das geförderte Projekt oder Unternehmen insgesamt gewährten staatlichen Beihilfen berücksichtigt.

(2) Werden Unionsmittel, die von den Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

(3) Nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

(4) Nach den Artikeln 18, 19, 40 oder 61 freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, kumuliert werden.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in dieser oder einer anderen Gruppenfreistellungsverordnung oder in einem Beschluss der Kommission festlegt ist.

(5) Staatliche Beihilfen, die gemäß Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3 der vorliegenden Verordnung freigestellt sind, dürfen nicht mit Zahlungen gemäß Artikel 145 Absatz 2 und Artikel 146 der Verordnung (EU) 2021/2115 zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn dadurch die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfebeträge überschritten würden.

(6) Staatliche Beihilfen, die gemäß den Artikeln 31, 34 und 35 gewährt werden, dürfen nicht mit Zahlungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/2115 zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn dadurch die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfebeträge überschritten würden.

(7) Nach dieser Verordnung freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten würden.

(8) Beihilfen für Investitionen zur Wiederherstellung von landwirtschaftlichem Produktionspotenzial gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d dürfen nicht mit Ausgleichsbeihilfen für Sachschäden gemäß den Artikeln 25, 26, 28 und 37 kombiniert werden.

(9) Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Agrarsektor gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung dürfen nicht mit Beihilfen für die Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen im Agrarsektor gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2021/2115 kumuliert werden.

(10) Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Existenzgründungsbeihilfen für landwirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung dürfen nicht mit Beihilfen für die Niederlassung von Junglandwirten oder für Existenzgründungen im ländlichen Raum gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) 2021/2115 kumuliert werden, sofern durch diese Kumulierung die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Beihilfebeträge überschritten würden.

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