Artikel 22 VO (EU) 2022/2472
Beihilfen für Beratungsdienste
(1) Beihilfen für Beratungsdienste sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Die Beihilfen sollen im Agrarsektor tätigen Unternehmen und Junglandwirten die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten erleichtern.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen dieses Artikels unterstützten Maßnahmen mit der Beschreibung des im GAP-Strategieplan enthaltenen Systems für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (AKIS) im Einklang stehen.
(3) Die Beratung muss mit mindestens einem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 in Verbindung stehen und mindestens eines der folgenden Elemente betreffen:
- a)
- Verpflichtungen, die sich aus den einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und den GLÖZ-Standards gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 ergeben;
- b)
- die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG, der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2009/147/EG, der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1), der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), der Verordnung (EU) 2016/2031, der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates(3), Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) und der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5);
- c)
- landwirtschaftliche Praktiken, die die Entstehung antimikrobieller Resistenzen gemäß der Mitteilung Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit” (6) verhindern;
- d)
- Risikoprävention und Risikomanagement;
- e)
- Modernisierung, Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, Integration des Sektors, Ausrichtung auf den Markt und Förderung von Unternehmertum und Innovation, insbesondere bei der Vorbereitung und Durchführung von Projekten operationeller EIP-Gruppen;
- f)
- digitale Technologien in der Landwirtschaft gemäß Artikel 114 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115;
- g)
- nachhaltige Bewirtschaftung von Nährstoffen sowie spätestens ab 2024 die Verwendung des Betriebsnachhaltigkeitsinstruments für Nährstoffe gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115;
- h)
- Beschäftigungsbedingungen, Arbeitgeberverpflichtungen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und soziale Fürsorge in landwirtschaftlichen Gemeinschaften;
- i)
- nachhaltige Erzeugung von Futtermitteln, Bewertung von Futtermitteln in Bezug auf Nährstoffgehalt und Futterwerte, Dokumentation, Planung und Kontrolle der bedarfsbasierten Fütterung von Nutztieren.
(4) Die Beratung kann sich auch auf andere als die in Absatz 3 genannten Fragen, nämlich auf Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des landwirtschaftlichen Betriebs, einschließlich Aspekten der Wettbewerbsfähigkeit, erstrecken. Dies kann Beratung über die Entwicklung kurzer Versorgungsketten, den ökologischen/biologischen Landbau, Energieeinsparungen, nachhaltige Energie, Energieeffizienz und die Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien für die Landwirtschaft, die Steigerung der biologischen Vielfalt oder der Biodiversitätsleistung und die gesundheitlichen Aspekte der Tierhaltung umfassen.
(5) Die Beihilfen werden in Form einer bezuschussten Dienstleistung gewährt.
(6) Die ausgewählten Anbieter von Beratungsdiensten müssen über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche verfügen.
Die Beratungsdienste können von Erzeugergruppierungen oder sonstigen Organisationen, ungeachtet ihrer Größe, angeboten werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Anbieter der Beratungsdienste unparteiisch ist und sich in keinem Interessenkonflikt befindet.
(7) Die Beihilfen müssen allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen.
Werden die Beratungsdienste von Erzeugergruppierungen und -organisationen angeboten, so darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste sein.
Die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierung oder -organisation sind auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Erbringung der Beratungsdienste anfallen.
(8) Der Beihilfebetrag ist auf 100 % der beihilfefähigen Kosten bis zu 25000 EUR (mit Ausnahme der unter Absatz 4 genannten Kosten) je Dreijahreszeitraum für die Beratung eines einzigen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätigen Begünstigten durch Dienstleister begrenzt.
(9) Der Beihilfebetrag ist auf 100 % der beihilfefähigen Kosten bis zu 200000 EUR (mit Ausnahme der unter Absatz 4 genannten Kosten) je Dreijahreszeitraum für die Beratung eines einzigen in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten durch Dienstleister begrenzt.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1).
- (2)
Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).
- (3)
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” ) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
- (5)
Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).
- (6)
Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit” (COM(2017) 339 final).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.