Artikel 23 VO (EU) 2022/2472
Beihilfen für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe
(1) Beihilfen für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Die Beihilfen dienen zur Deckung der tatsächlichen Kosten für die Vertretung eines Landwirts, einer natürlichen Person, die Mitglied des landwirtschaftlichen Haushalts ist, oder eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers bei Krankheit, einschließlich Krankheit seines bzw. ihres Kindes und schwere Erkrankung einer ebenfalls dort wohnhaften Person, die rund um die Uhr gepflegt werden muss, oder während der Urlaubszeit, des Mutterschafts- und Elternurlaubs, eines Pflichtwehrdienstes, im Todesfall oder in dem Fall gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c.
(3) Die Dauer der Vertretung ist auf insgesamt drei Monate pro Jahr und Begünstigtem begrenzt, ausgenommen die Vertretung bei Mutterschafts- und Elternurlaub und die Vertretung während des Pflichtwehrdienstes. Bei Mutterschafts- und Elternurlaub ist die Dauer der Vertretung auf jeweils sechs Monate begrenzt. Für den Pflichtwehrdienst ist die Dauer der Vertretung auf die Dauer des Wehrdienstes begrenzt.
(4) Die Beihilfen werden in Form einer bezuschussten Dienstleistung gewährt.
Die Vertretungsdienste können von Erzeugergruppierungen und -organisationen, ungeachtet ihrer Größe, angeboten werden. In diesem Fall darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste sein.
(5) Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten.
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