Artikel 24 VO (EU) 2022/2472

Beihilfen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse

(1) Beihilfen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Die Beihilfen dienen zur Deckung der Kosten für

a)
die Veranstaltung von und die Teilnahme an Wettbewerben, Messen und Ausstellungen;
b)
Veröffentlichungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

(3) In den Veröffentlichungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b darf weder ein bestimmtes Unternehmen noch eine bestimmte Marke oder ein bestimmter Ursprung genannt werden.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für Hinweise auf den Ursprung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die unter folgende Regelungen fallen:

a)
Qualitätsregelungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a, sofern der Hinweis genau der von der Union geschützten Bezeichnung entspricht;
b)
Qualitätsregelungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben b und c, sofern der Hinweis der Hauptaussage zu dem Erzeugnis untergeordnet ist.

(4) Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten im Zusammenhang mit der Veranstaltung von und der Teilnahme an Wettbewerben, Messen und Ausstellungen:

a)
Teilnahmegebühren;
b)
Reisekosten und Kosten für den Transport von Tieren und der Erzeugnisse, die unter die Absatzförderungsmaßnahme fallen;
c)
Kosten von Veröffentlichungen und Websites, mit denen die Veranstaltung angekündigt wird;
d)
Miete für die Ausstellungsräume und Stände sowie die Kosten für Montage und Demontage;
e)
symbolische Preise bis zu einem Wert von 3000 EUR pro Preis und Wettbewerbsgewinner.

(5) Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten für Veröffentlichungen zur Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit für landwirtschaftliche Erzeugnisse:

a)
Kosten von Veröffentlichungen in Print- und elektronischen Medien, auf Websites sowie in Spots in elektronischen Medien, Rundfunk oder Fernsehen mit Sachinformationen über Begünstigte aus einer bestimmten Region oder Begünstigte, die ein bestimmtes landwirtschaftliches Erzeugnis erzeugen, sofern es sich um neutrale Informationen handelt und alle betroffenen Begünstigten gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden;
b)
Kosten für die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Sachinformationen über:

i)
Qualitätsregelungen gemäß Artikel 20 Absatz 2, die landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten und aus Drittländern offenstehen;
ii)
generische landwirtschaftliche Erzeugnisse, ihre ernährungsphysiologischen Vorzüge und ihre vorgeschlagene Verwendung.

(6) Die Beihilfen sind in einer der folgenden Formen zu gewähren:

a)
in Form von Sachleistungen
b)
als Erstattung der dem Begünstigten tatsächlich entstandenen Kosten;
c)
in Bezug auf Beihilfen für symbolische Preise auch in bar.

Werden die Beihilfen als Sachleistungen gewährt, so geschieht dies in Form einer bezuschussten Dienstleistung.

Die Absatzförderungsmaßnahmen können von Erzeugergruppierungen oder sonstigen Organisationen, ungeachtet ihrer Größe, angeboten werden.

Beihilfen für symbolische Preise gemäß Absatz 4 Buchstabe e werden dem Anbieter der Absatzförderungsmaßnahme nur ausgezahlt, wenn der Preis tatsächlich vergeben wurde und ein Nachweis der Preisvergabe vorgelegt wird.

(7) Die Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen müssen allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen.

Werden die Absatzförderungsmaßnahmen von Erzeugergruppierungen und -organisationen durchgeführt, so darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen keine Voraussetzung für die Teilnahme sein. Die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierung oder -organisation sind auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Durchführung der Absatzförderungsmaßnahmen anfallen.

(8) Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.

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