Artikel 25 VO (EU) 2022/2472
Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen
(1) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen unterliegen den folgenden kumulativen Bedingungen:
- a)
- Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats hat das eingetretene Ereignis förmlich als einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse anerkannt;
- b)
- es besteht ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen und dem Schaden, der dem Unternehmen entstanden ist.
(3) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im Voraus Kriterien aufstellen, nach denen die förmliche Anerkennung gemäß Absatz 2 Buchstabe a als gewährt gilt.
(4) Die Beihilfen werden direkt an das betreffende Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, in der dieses Mitglied ist.
Wenn die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, darf der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.
(5) Beihilferegelungen im Zusammenhang mit einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen werden innerhalb von drei Jahren eingeführt, und die Beihilfen werden innerhalb von vier Jahren nach Auftreten der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse ausgezahlt.
(6) Als beihilfefähige Kosten gelten die unmittelbar durch die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse verursachten Schäden, die von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden.
(7) Die Verluste, die durch einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse entstanden sind, werden auf der Ebene des einzelnen Begünstigten berechnet. Die Beihilfen können für Folgendes gezahlt werden:
- a)
- Einkommensverluste aufgrund der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der landwirtschaftlichen Erzeugung und der Betriebsmittel gemäß Absatz 8;
- b)
- Sachschäden gemäß Absatz 9.
(8) Zur Berechnung der Einkommensverluste wird Folgendes voneinander abgezogen:
- a)
-
das Ergebnis der Multiplikation der Menge der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in dem Jahr, in dem die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse eingetreten sind, oder in jedem der darauf folgenden Jahre, die von der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der Betriebsmittel betroffen sind, produziert wurden, mit dem in dem betreffenden Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis
von
- b)
- dem Ergebnis der Multiplikation der jährlichen Durchschnittsmenge landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die in dem den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen vorangegangenen Dreijahreszeitraum — oder im Dreijahresdurchschnitt des den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen vorangegangenen Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts — produziert wurden, mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis.
Wurde ein KMU weniger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse gegründet, so ist die Bezugnahme auf den Dreijahreszeitraum in Absatz 8 Buchstabe b so zu verstehen, dass sie sich auf die Menge bezieht, die von einem durchschnittlichen Unternehmen derselben Größe wie der Antragsteller erzeugt und verkauft wurde, d. h. einem Kleinstunternehmen oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen in dem von den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen betroffenen nationalen oder regionalen Sektor.
Die Einkommensverluste können entweder auf der Grundlage der jährlichen landwirtschaftlichen Erzeugung oder anhand der Kulturen oder des Viehbestands berechnet werden.
Der Betrag der Einkommensverluste kann um sonstige Kosten erhöht werden, die dem Begünstigten infolge der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse entstanden sind.
Dieser Betrag der Einkommensverluste wird um die Kosten verringert, die aufgrund der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse nicht entstanden sind.
Zur Berechnung der landwirtschaftlichen Erzeugung des Begünstigten können Indizes herangezogen werden, sofern sich mit der verwendeten Berechnungsmethode der tatsächliche Verlust des Begünstigten in dem betreffenden Jahr bestimmen lässt.
(9) Der Sachschaden an Vermögenswerten wie landwirtschaftlichen Gebäuden, Ausrüstungsgegenständen, Maschinen, Lagerbeständen und Betriebsmitteln, die durch die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse verursacht wurden, wird auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen berechnet.
Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die Katastrophe verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen und seinem Wert unmittelbar danach.
Werden die Einkommensverluste des Begünstigten gemäß Absatz 8 anhand der Kulturen oder des Viehbestands berechnet, so ist nur der Sachschaden im Zusammenhang mit diesen Kulturen oder diesem Viehbestand zu berücksichtigen.
(10) Die Beihilfen werden um mindestens 50 % gekürzt, wenn sie Begünstigten gewährt werden, die keine Versicherung abgeschlossen haben, die mindestens 50 % ihrer durchschnittlichen Jahresproduktion oder durchschnittlichen Jahreseinnahmen aus der Produktion und die der Statistik zufolge häufigsten klimatischen Risiken des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region abdeckt, für die Versicherungsschutz gegeben ist.
(11) Die Beihilfen und sonstigen Ausgleichzahlungen für Verluste, einschließlich der Zahlungen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen geleistet werden, sind auf 80 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.
Die Beihilfeintensität kann in aus naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten auf bis zu 90 % angehoben werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.