Artikel 26 VO (EU) 2022/2472

Beihilfen zu den Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen oder Pflanzenschädlingen und Beihilfen zur Beseitigung der durch Tierseuchen oder Pflanzenschädlinge entstandenen Schäden

(1) Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen oder Pflanzenschädlingen und zum Ausgleich der durch Tierseuchen oder Pflanzenschädlinge entstandenen Schäden sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Die Beihilfen unterliegen folgenden Voraussetzungen:

a)
sie werden nur im Zusammenhang mit Tierseuchen oder Pflanzenschädlingen gewährt, zu denen es Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Union oder nationale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gibt,
b)
sie sind Teil eines der folgenden Elemente:

i)
eines unionsweiten, nationalen oder regionalen öffentlichen Programms zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Tierseuche oder des betreffenden Pflanzenschädlings;
ii)
von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vorgeschriebene Dringlichkeitsmaßnahmen;
iii)
Maßnahmen, die gemäß Artikel 18, Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 29 Absätze 1 und 2, Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 zur Tilgung oder Eindämmung eines Pflanzenschädlings durchgeführt werden, oder
iv)
Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429.

Das Programm und die Maßnahmen gemäß Buchstabe b müssen eine Beschreibung der betreffenden Verhütungs-, Bekämpfungs- oder Tilgungsmaßnahmen enthalten.

(3) In Bezug auf Tierseuchen werden die Beihilfen für Tierseuchen gewährt, die in der Liste der Tierseuchen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429, in der Liste der Zoonosen in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder in der Liste der Tierseuchen, Infektionen und parasitären Erkrankungen des von der Weltorganisation für Tiergesundheit erstellten Codes für Landtiere aufgeführt sind.

(4) Beihilfen können auch für neu auftretende Seuchen gewährt werden, die die Kriterien gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 erfüllen.

(5) Die Beihilfen dürfen keine Maßnahmen betreffen, deren Kosten nach Unionsrecht von den Begünstigten selbst zu tragen sind, es sei denn, die Kosten solcher Beihilfemaßnahmen werden in voller Höhe durch Pflichtabgaben der Begünstigten ausgeglichen.

(6) Die Beihilfen werden direkt an das betreffende Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, in der dieses Mitglied ist.

Wenn die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, darf der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.

(7) Die Beihilferegelungen im Zusammenhang mit Tierseuchen oder Pflanzenschädlingen werden innerhalb von drei Jahren, nachdem die durch die Tierseuche oder den Pflanzenschädling verursachten Kosten oder Schäden entstanden sind, eingeführt und die Beihilfen innerhalb von vier Jahren danach ausgezahlt.

(8) Im Falle von Maßnahmen in Bezug auf Tierseuchen, Pflanzenschädlinge oder invasive gebietsfremde Arten, d. h. invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) und invasive gebietsfremde Arten von Bedeutung für Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, die noch nicht aufgetreten sind (im Folgenden „Präventionsmaßnahmen” ), deckt die Beihilfe die folgenden beihilfefähigen Kosten:

a)
Gesundheitschecks;
b)
Untersuchungen, einschließlich In-Vitro-Diagnosetests;
c)
Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen, einschließlich TSE- und BSE-Tests;
d)
Kauf, Lagerung, Verteilung und Anwendung von Impfstoffen, Arzneimitteln, Stoffen zur Behandlung von Tieren und Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten;
e)
Tötung oder Keulung von Tieren oder Vernichtung von tierischen Erzeugnissen und Pflanzen sowie Reinigung und Desinfektion oder Entseuchung des Betriebs und der Ausrüstung;
f)
Festlegung oder Verbesserung von Biosicherheitsmaßnahmen.

(9) Im Falle von Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen sind folgende Kosten beihilfefähig:

a)
Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen im Falle von Tierseuchen, einschließlich TSE- und BSE-Tests;
b)
Kauf, Lagerung, Anwendung und Verteilung von Impfstoffen, Arzneimitteln, Stoffen zur Behandlung von Tieren und Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten;
c)
Schlachtung oder Keulung und Beseitigung von Tieren und Vernichtung von tierischen Erzeugnissen und von Pflanzen, einschließlich solcher, die infolge von Impfungen oder anderen von den zuständigen Behörden angeordneten Maßnahmen verenden bzw. vernichtet werden.
d)
Kosten für die Reinigung, Desinfizierung und Entseuchung des Betriebs und der Ausrüstung auf der Basis der Epidemiologie und der Eigenschaften des Erregers oder des Vektors.

(10) Die Beihilfen zur Beseitigung von durch Tierseuchen oder Pflanzenschädlinge verursachten Schäden werden nur auf folgender Grundlage berechnet:

a)
Marktwert der Tiere, die getötet bzw. gekeult wurden oder verendet sind, sowie der tierischen Erzeugnisse oder Pflanzen, die vernichtet wurden

i)
infolge der Tierseuche oder des Pflanzenschädlings;
ii)
im Rahmen öffentlicher Programme oder Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe b;

b)
Einkommensverluste aufgrund von Quarantäneauflagen, Schwierigkeiten bei Wiederbesatz oder Neuanpflanzung und obligatorischer Fruchtwechsel im Rahmen öffentlicher Programme oder Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe b;
c)
Kosten für den Ersatz von Ausrüstungsgegenständen, die auf Anweisung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vernichtet wurden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird dieser Marktwert auf der Grundlage des Werts der Tiere, Erzeugnisse und Pflanzen, unmittelbar bevor ein Verdacht auf Ausbruch der Tierseuche oder des Befalls durch Pflanzenschädlinge aufgetreten ist oder sich bestätigt hat, ermittelt.

(11) Der gemäß Absatz 10 berechnete Ausgleich wird gekürzt um:

a)
nicht unmittelbar auf die Tierseuche oder die Pflanzenschädlinge zurückzuführende Kosten, die dem Begünstigten andernfalls entstanden wären;
b)
etwaige Einnahmen aus dem Verkauf von Erzeugnissen aus den geschlachteten oder gekeulten Tieren oder den auf Anordnung der zuständigen Behörden zu Verhütungs- oder Tilgungszwecken vernichteten Pflanzen.

(12) Beihilfen zur Beseitigung von durch Tierseuchen oder Pflanzenschädlinge verursachten Schäden sind auf Kosten und Schäden aufgrund von Tierseuchen und Pflanzenschädlingen zu begrenzen, für die die zuständige Behörde des Mitgliedstaats

a)
einen Ausbruch (im Fall einer Tierseuche) förmlich anerkannt hat oder
b)
deren Auftreten (im Fall von Pflanzenschädlingen) förmlich anerkannt hat.

(13) Die Beihilfen für die beihilfefähigen Kosten gemäß den Absätzen 8 und 9 werden in Form von Sachleistungen gewährt und an den Anbieter der Verhütungs-, Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen gezahlt.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Beihilfen für die beihilfefähigen Kosten, die in den nachstehenden Bestimmungen aufgeführt sind, dem Begünstigten direkt als Erstattung von ihm tatsächlich entstandenen Kosten gewährt werden:

a)
Absatz 8 Buchstaben d und e und Absatz 9 Buchstabe b im Fall von Tierseuchen oder Pflanzenschädlingen;
b)
Absatz 8 Buchstabe e und Absatz 9 Buchstabe c im Fall von Pflanzenschädlingen und für die Reinigung und Desinfektion des Betriebs und der Ausrüstung.

(14) Es wird keine Einzelbeihilfe gezahlt, wenn festgestellt wird, dass die Tierseuche oder der Befall mit Pflanzenschädlingen vom Begünstigten absichtlich oder fahrlässig verursacht wurde.

(15) Die Beihilfen und sonstige vom Begünstigten erhaltene Zahlungen, einschließlich der Zahlungen im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen oder Fonds auf Gegenseitigkeit für dieselben beihilfefähigen Kosten gemäß den Absätzen 8, 9 und 10, sind auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).

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