Artikel 29 VO (EU) 2022/2472
Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden
(1) Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Mitgliedstaat stellt einen unmittelbaren kausalen Zusammenhang gemäß Absatz 5 zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Verhalten der geschützten Tiere fest.
(3) Die Beihilfen werden direkt an das betreffende Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, in der dieses Mitglied ist. Wenn die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, darf der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.
(4) Die Beihilferegelung wird innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Schadensereignisses eingeführt und die Beihilfen werden innerhalb von vier Jahren ausgezahlt.
(5) Die beihilfefähigen Kosten sind die Kosten von unmittelbar durch das Schadensereignis verursachten Schäden, die von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden.
Die beihilfefähigen Kosten können Folgendes umfassen:
- a)
- getötete Tiere oder vernichtete Pflanzen: Die beihilfefähigen Kosten basieren auf dem Marktwert der durch die geschützten Tiere getöteten Tiere oder vernichteten Pflanzen;
- b)
- indirekte Kosten: Tierarztkosten für die Behandlung verletzter Tiere und Arbeitskosten für die Suche nach vermissten Tieren, Einkommensverluste aufgrund niedrigerer Produktionserträge im Zusammenhang mit Angriffen durch geschützte Tiere;
- c)
- Sachschäden an folgenden Vermögenswerten: landwirtschaftliche Ausrüstungen, Maschinen, landwirtschaftliche Gebäude und Lagerbestände; der Sachschaden ist auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor dem Schadensereignis zu berechnen; er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch das Schadensereignis verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor dem Schadensereignis und seinem Wert unmittelbar danach.
(6) Die Berechnung der Schäden erfolgt auf der Ebene des einzelnen Begünstigten.
Der Betrag wird um etwaige Kosten gekürzt, die dem Begünstigten aufgrund des Schadensereignisses nicht entstanden sind und die andernfalls angefallen wären.
(7) Um das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen abzuschwächen und einen Anreiz zur Risikominimierung zu schaffen, müssen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats einen Mindestbeitrag von den Begünstigten einfordern. Dieser Beitrag besteht in Vorbeugungsmaßnahmen (z. B. Sicherheitszäune, wenn möglich, oder Hütehunde), die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko von Schäden durch geschützte Tiere in dem betreffenden Gebiet stehen, es sei denn, solche Maßnahmen sind nach vernünftigem Ermessen nicht möglich. Dieser Absatz gilt nicht für den ersten Angriff eines geschützten Tieres in einem bestimmten Gebiet.
(8) Beihilfen im Rahmen dieses Artikels sind auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.
(9) Die Beihilfen und sonstigen Zahlungen zur Beseitigung der Schäden, einschließlich der Zahlungen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen für die Schäden geleistet werden, sind auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.
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