Artikel 30 VO (EU) 2022/2472
Beihilfen für die Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft
(1) Beihilfen für die Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft im Zusammenhang mit Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „In-situ-Erhaltung” die Erhaltung von genetischem Material in Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von Pflanzenarten und wildlebenden Tierarten in ihrer natürlichen Umgebung und — im Fall domestizierter Tierarten oder gezüchteter Pflanzenarten — in der landwirtschaftlich genutzten Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwickelt haben;
- b)
- „On-farm-Erhaltung” die In-situ-Erhaltung und -Entwicklung in landwirtschaftlichen Betrieben;
- c)
- „Ex-situ-Erhaltung” die Erhaltung von genetischem Material für die Landwirtschaft außerhalb des natürlichen Lebensraums;
- d)
- „Ex-situ-Sammlung” eine Sammlung von genetischem Material für die Landwirtschaft, die außerhalb des natürlichen Lebensraums aufbewahrt wird.
(3) Verpflichtungen zur Züchtung lokaler Rassen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie der landwirtschaftlichen Nutzung verloren gehen, oder zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen, die von genetischer Erosion bedroht sind, müssen eine der folgenden Maßnahmen umfassen:
- a)
- Zucht von Nutztieren gefährdeter lokaler Rassen;
- b)
- Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen, die von Natur aus an die lokalen und regionalen Bedingungen angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind.
(4) Lokale Rassen gelten als gefährdete Rassen, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/1012 erfüllt sind und wenn diese Bedingungen auch in den der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu übermittelnden Informationen beschrieben und enthalten sind:
(5) Die folgenden Arten von landwirtschaftlichen Nutztieren kommen für eine Beihilfe in Betracht: Rinder; Schafe; Ziegen; Equiden; Schweine; Vögel; Kaninchen und Bienen.
(6) Pflanzengenetische Ressourcen gelten als von genetischer Erosion bedroht, sofern in der gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b zu veröffentlichenden Information ausreichende Nachweise der genetischen Erosion auf der Grundlage wissenschaftlicher Ergebnisse oder Indikatoren für den Rückgang der Landsorten oder lokalen alten Sorten, der Vielfalt der Population und gegebenenfalls auch für Änderungen der vorherrschenden landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren auf lokaler Ebene beschrieben und enthalten sind.
(7) Die Beihilfen dienen zur Deckung der Kosten für folgende Maßnahmen:
- a)
- gezielte Aktionen: Aktionen zur Förderung der In-situ- und Ex-situ-Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft, einschließlich der Erstellung von Online-Verzeichnissen der zurzeit in situ erhaltenen genetischen Ressourcen und von Online-Verzeichnissen der Ex-situ-Sammlungen und -Datenbanken;
- b)
- konzertierte Aktionen: Aktionen zur Förderung des Austauschs von Informationen über die Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft der Union zwischen den zuständigen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten;
- c)
- flankierende Maßnahmen: Informations-, Verbreitungs- und Beratungsmaßnahmen unter Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen und sonstigen Interessenträgern, Schulungen und die Erstellung von technischen Berichten.
(8) Die Beihilfe ist auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.
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