Artikel 31 VO (EU) 2022/2472

Beihilfen für Tierwohlverpflichtungen

(1) Beihilfen für Tierwohlverpflichtungen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Die Beihilfe wird Unternehmen gewährt, die sich freiwillig verpflichten, Maßnahmen durchzuführen, die aus einer oder mehreren Tierwohlverpflichtungen gemäß Absatz 7 bestehen.

(3) Die Mitgliedstaaten gewähren Beihilfen nur für Verpflichtungen, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 und andere einschlägige verbindliche Anforderungen des nationalen Rechts und des Unionsrechts hinausgehen.

(4) Beihilfen nach diesem Artikel werden nur für Verpflichtungen gewährt, die sich von den Verpflichtungen unterscheiden, für die Zahlungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/2115 gewährt werden.

(5) Alle in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels genannten verpflichtenden Standards und Anforderungen werden in der nationalen Rechtsgrundlage angegeben und beschrieben.

(6) Sind im nationalen Recht neue Anforderungen vorgeschrieben, die über die entsprechenden im Unionsrecht festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen, so kann für Verpflichtungen, die zur Erfüllung dieser Anforderungen beitragen, für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie für den Betrieb verbindlich werden, Unterstützung gewährt werden.

(7) Für eine Beihilfe in Betracht kommende Tierwohlverpflichtungen müssen verbesserte Standards der Produktionsmethoden in einem der folgenden Bereiche bieten:

a)
auf die natürlichen Bedürfnisse der Tiere abgestimmte Wasser- und Futterversorgung und Pflege;
b)
Haltungsbedingungen, die den Komfort der Tiere und ihre Bewegungsfreiheit verbessern, wie ein größeres Platzangebot, geeignete Bodenbeläge, natürliches Licht, Überwachung des Mikroklimas sowie Haltungsbedingungen wie freies Abferkeln oder Gruppenunterbringung, je nach den natürlichen Bedürfnissen der Tiere;
c)
Bedingungen, die die Ausprägung natürlichen Verhaltens ermöglichen, wie etwa die Ausgestaltung der Haltungsumgebung oder das späte Absetzen;
d)
Auslauf und Weidehaltung;
e)
Verfahren, die die Robustheit und die Lebenserwartung der Tiere erhöhen, einschließlich langsamer wachsender Rassen;
f)
Verfahren zur Vermeidung von Verstümmelung oder Kastration von Tieren. In besonderen Fällen, in denen eine Verstümmelung oder Kastration von Tieren für notwendig erachtet wird, müssen Anästhesie, Analgetika und entzündungshemmende Arzneimittel oder Immunokastration eingesetzt werden;
g)
Hygienemaßnahmen zur Verhütung nicht übertragbarer Krankheiten, die keine medizinischen Stoffe wie Impfstoffe, Insektizide oder Antiparasitika erfordern.

(8) Die Tierwohlverpflichtungen werden für einen Zeitraum von einem bis zu sieben Jahren eingegangen. Ist es zur Erreichung oder Erhaltung bestimmter Aspekte des Tierwohls erforderlich, so können die Mitgliedstaaten für bestimmte Verpflichtungsarten einen längeren Zeitraum festlegen, unter anderem indem sie nach Ablauf des Anfangszeitraums Verlängerungen um jeweils ein Jahr vorsehen.

(9) Ein Verpflichtungsvertrag kann auch automatisch verlängert werden, sofern die betreffenden Einzelheiten im Vertrag beschrieben sind. Die Mitgliedstaaten führen die Mechanismen zur Verlängerung der Tierwohlverpflichtungen in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften ein. Diese Mechanismen werden in der nationalen Rechtsgrundlage beschrieben. Die Verlängerung ist stets an die Einhaltung der Bedingungen gemäß diesem Artikel gebunden.

(10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen, die Vorhaben im Rahmen dieses Artikels durchführen, Zugang zu den einschlägigen Kenntnissen und Informationen haben, die für die Durchführung solcher Vorhaben erforderlich sind, und dass diejenigen, die dies benötigen, angemessene Schulungen und Zugang zu Fachwissen erhalten, um die Landwirte, die sich zur Änderung ihrer Produktionssysteme verpflichten, zu unterstützen.

(11) Für gemäß diesem Artikel eingegangene Verpflichtungen sieht der Mitgliedstaat eine Revisionsklausel vor, um ihre Anpassung im Falle von Änderungen der in den Absätzen 3 und 7 genannten einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen und Standards sicherzustellen.

(12) Die Zahlungen werden jährlich zur Entschädigung für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste infolge der Tierwohlverpflichtungen gewährt.

(13) Die Beihilfe ist auf 100 % der in Absatz 12 genannten Kosten begrenzt und darf 500 EUR je Großvieheinheit nicht überschreiten.

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