Artikel 32 VO (EU) 2022/2472

Beihilfen für die Zusammenarbeit im Agrarsektor

(1) Beihilfen für die Zusammenarbeit im Agrarsektor sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Beihilfen dürfen nur zur Förderung der Zusammenarbeit gewährt werden, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 beiträgt.

(3) An den Formen der Zusammenarbeit im Sinne dieses Artikels müssen mindestens zwei Akteure beteiligt sein, die nicht unbedingt im Agrarsektor tätig sein müssen; jedoch muss die Zusammenarbeit hauptsächlich dem Agrarsektor zugutekommen.

(4) Beihilfefähig sind folgende Formen der Zusammenarbeit:

a)
Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Unternehmen im Agrarsektors, der Lebensmittelkette und anderen im Agrarsektor tätigen Akteuren, einschließlich Erzeugergruppierungen, Genossenschaften und Branchenverbänden, die zur Verwirklichung der Ziele und Prioritäten der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums beitragen;
b)
die Schaffung von Clustern und Netzwerken;
c)
die Hofnachfolge, insbesondere der Generationswechsel auf Betriebsebene (die Beihilfen dürfen nur Landwirten gewährt werden, die das von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Renteneintrittsalter erreicht haben oder bis zum Ende des Vorhabens erreicht haben werden).

(5) Für eine Zusammenarbeit, an der ausschließlich Forschungseinrichtungen beteiligt sind, werden keine Beihilfen gewährt.

(6) Die Beihilfen können für folgende Formen der Zusammenarbeit gewährt werden:

a)
Pilotprojekte;
b)
die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien im Agrarsektor und im Lebensmittelsektor, soweit es sich um landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt;
c)
Zusammenarbeit zwischen kleinen Wirtschaftsteilnehmern im Agrarsektor bei der Organisation von gemeinsamen Arbeitsabläufen sowie der gemeinsamen Nutzung von Anlagen und Ressourcen;
d)
horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;
e)
Absatzförderungsmaßnahmen in einem lokalen Rahmen zur Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;
f)
gemeinsames Handeln im Hinblick auf die Eindämmung des Klimawandels oder die Anpassung an dessen Auswirkungen;
g)
gemeinsame Konzepte für Umweltprojekte und die gegenwärtig angewendeten ökologischen Verfahren wie unter anderem eine effiziente Wasserbewirtschaftung, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen(1) und die Erhaltung der Agrarlandschaft;
h)
horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Beteiligten der Versorgungskette zur nachhaltigen Bereitstellung von Biomasse zur Verwendung für die Lebensmittelerzeugung, wenn das Ergebnis ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, und zur Gewinnung von Energie für den Eigenverbrauch;
i)
Durchführung von anderen als den in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 definierten lokalen Entwicklungsstrategien, insbesondere durch andere als die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung definierten Gruppen aus öffentlichen und privaten Partnern.

(7) Beihilfen werden nur für neue Formen der Zusammenarbeit gewährt; dazu zählen auch bestehende Formen der Zusammenarbeit, in deren Rahmen eine neue Tätigkeit aufgenommen wird.

(8) Beihilfen für die Einrichtung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten gemäß Absatz 6 Buchstaben d und e und dürfen nur für Versorgungsketten mit höchstens einem zwischengeschalteten Akteur zwischen Landwirt und Verbraucher gewährt werden.

(9) Beihilfen nach diesem Artikel müssen mit den Artikeln 206 bis 210a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Einklang stehen.

(10) Vorhaben, bei denen es sich um Investitionen handelt, müssen den Vorschriften und Anforderungen entsprechen, die in dem anwendbaren Artikel über Investitionsbeihilfen der vorliegenden Verordnung sowie in Artikel 4 über Anmeldeschwellen festgelegt sind.

(11) Folgende Kosten sind beihilfefähig, soweit sie landwirtschaftliche Tätigkeiten betreffen:

a)
die Kosten für vorbereitende Unterstützung, Kapazitätsaufbau, Schulung und Vernetzung im Hinblick auf die Vorbereitung und Umsetzung eines Kooperationsprojekts;
b)
die Kosten für Studien über das betreffende Gebiet, für Durchführbarkeitsstudien und für die Erstellung eines Geschäftsplans oder die Erarbeitung einer anderen als der in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten lokalen Entwicklungsstrategie;
c)
laufende Kosten der Zusammenarbeit;
d)
die Kosten der durchzuführenden Vorhaben, einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit der Animierung;
e)
die Kosten für Absatzförderungsmaßnahmen.

(12) Die Beihilfen sind auf einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren begrenzt.

(13) Die Beihilfe ist auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

(14) Handelt es sich bei Vorhaben gemäß Absatz 11 Buchstabe d um Investitionen, sind die Beihilfen auf die Beihilfehöchstintensität von Investitionsbeihilfen gemäß dem einschlägigen Artikel über Investitionsbeihilfen begrenzt.

Fußnote(n):

(1)

Dies gilt für die Zusammenarbeit bei der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern oder der Erzeugung von Biokraftstoffen in landwirtschaftlichen Betrieben, sofern die Bedingungen gemäß Artikel 14 erfüllt sind.

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