Artikel 34 VO (EU) 2022/2472

Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen

(1) Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Die Beihilfe kann allen Unternehmen und Unternehmensgruppen gewährt werden, die sich freiwillig verpflichten, Maßnahmen durchzuführen, die aus einer oder mehreren der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen bestehen, um die notwendigen Änderungen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren, die einen positiven Beitrag zu Umwelt und Klima leisten, zu erhalten und zu fördern.

(3) Die Mitgliedstaaten gewähren Beihilfen nur für Verpflichtungen, die über Folgendes hinausgehen:

a)
die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die GLÖZ-Standards gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115;
b)
die einschlägigen Grundanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß nationalem und Unionsrecht;
c)
die Bedingungen für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115.

(4) Alle in Absatz 3 genannten verpflichtenden Standards und Anforderungen werden in der nationalen Rechtsgrundlage angegeben und beschrieben.

(5) Sind für Verpflichtungen gemäß Absatz 3 Buchstabe b im nationalen Recht neue Anforderungen vorgeschrieben, die über die entsprechenden im Unionsrecht festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen, so können für Verpflichtungen, die zur Erfüllung dieser Anforderungen beitragen, für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie für den Betrieb verbindlich werden, Beihilfen gewährt werden.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen, die im Rahmen dieses Artikels Beihilfen erhalten, Zugang zu den einschlägigen Kenntnissen und Informationen haben, die für die Durchführung solcher Vorhaben erforderlich sind, und dass diejenigen, die dies benötigen, angemessene Schulungen und Zugang zu Fachwissen erhalten, um die Landwirte, die sich zur Änderung ihrer Produktionssysteme verpflichten, zu unterstützen.

(7) Die Verpflichtungen im Rahmen dieses Artikels werden für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen. Ist es jedoch zur Verwirklichung und Erhaltung der angestrebten Umweltvorteile erforderlich, so können die Mitgliedstaaten für bestimmte Verpflichtungsarten einen längeren Zeitraum festlegen, unter anderem indem sie nach Ablauf des Anfangszeitraums Verlängerungen um jeweils ein Jahr vorsehen. Für Verpflichtungen zur Erhaltung, nachhaltigen Nutzung und Entwicklung genetischer Ressourcen, für neue Verpflichtungen, die unmittelbar auf die im Anfangszeitraum eingegangene Verpflichtung folgen, oder in anderen hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten einen kürzeren Zeitraum von mindestens einem Jahr festlegen.

(8) Begünstigte, bei denen es sich nicht um im Agrarsektor tätige Unternehmen handelt, können gemäß Abschnitt 7 Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen erhalten.

(9) Die Verpflichtungen zur Extensivierung der Tierhaltung müssen mindestens folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Die gesamte Weidefläche des Betriebs muss so bewirtschaftet und gepflegt werden, dass eine Über- und Unterweidung vermieden wird;
b)
es muss eine Besatzdichte festgesetzt werden, wobei sämtliches Weidevieh, das auf dem landwirtschaftlichen Betrieb gehalten wird, oder — im Fall einer Verpflichtung zur Verringerung der Nährstoffauswaschung — der gesamte auf dem landwirtschaftlichen Betrieb gehaltene Viehbestand, der für die jeweilige Verpflichtung von Bedeutung ist, zu berücksichtigen ist.

(10) Die Beihilfen können gemeinsame Regelungen und ergebnisbasierte Zahlungsregelungen, wie Regelungen für eine klimaeffiziente Landwirtschaft, umfassen, um Landwirten einen Anreiz dafür zu geben, in größerem Maßstab oder messbar für eine deutliche Verbesserung der Umweltqualität zu sorgen. Ergebnisorientierte Regelungen für eine klimaeffiziente Landwirtschaft stellen sicher, dass Qualitätskriterien in Bezug auf Quantifizierung, Zusätzlichkeit, Langzeitlagerung und Nachhaltigkeit eingehalten werden, wobei auch die Mitteilung über nachhaltige Kohlenstoffkreisläufe(1) in Bezug auf die Zertifizierung des CO2-Abbaus zu berücksichtigen ist.

(11) Für gemäß diesem Artikel eingegangene Verpflichtungen sieht der Mitgliedstaat eine Revisionsklausel vor, um ihre Anpassung im Falle von Änderungen der in den Absätzen 3, 4 und 9 genannten einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen, Standards und Bedingungen sicherzustellen.

(12) Die Zahlungen werden jährlich zur Entschädigung für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste infolge der Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen gewährt.

(13) Für Verpflichtungen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 35 fallen, werden keine Beihilfen nach diesem Artikel gewährt.

(14) Die Beihilfen werden je Hektar gezahlt.

(15) Die Beihilfe ist auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt und darf 600 EUR je Hektar und Jahr für einjährige Kulturen, 900 EUR je Hektar und Jahr für mehrjährige Sonderkulturen und 450 EUR je Hektar und Jahr für sonstige Flächennutzung nicht überschreiten.

Fußnote(n):

(1)

Mitteilung der Kommission vom 15. Dezember 2021 Nachhaltige Kohlenstoffkreisläufe (COM(2021) 800 final).

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