Artikel 35 VO (EU) 2022/2472

Beihilfen für ökologischen/biologischen Landbau

(1) Beihilfen für ökologischen/biologischen Landbau sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Die Beihilfen können allen Unternehmen oder Unternehmensgruppen gewährt werden, die sich freiwillig verpflichten, ökologische/biologische Bewirtschaftungsverfahren und -methoden gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 einzuführen oder beizubehalten.

(3) Die Mitgliedstaaten gewähren Beihilfen nur für Verpflichtungen, die über Folgendes hinausgehen:

a)
die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die GLÖZ-Standards gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115;
b)
die einschlägigen Grundanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und für das Tierwohl sowie sonstige verpflichtende Anforderungen gemäß nationalem und Unionsrecht;
c)
die Bedingungen für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115.

(4) Alle solchen verpflichtenden Standards und Anforderungen werden in der nationalen Rechtsgrundlage angegeben und beschrieben.

(5) Sind für Verpflichtungen gemäß Absatz 3 Buchstabe b im nationalen Recht neue Anforderungen vorgeschrieben, die über die entsprechenden im Unionsrecht festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen, so können für Verpflichtungen, die zur Erfüllung dieser Anforderungen beitragen, für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie für den Betrieb verbindlich werden, Beihilfen gewährt werden.

(6) Die in Absatz 3 genannten Verpflichtungen müssen zunächst über einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren erfüllt werden. Um bestimmte angestrebte Umweltvorteile zu erreichen oder zu erhalten, können die Mitgliedstaaten einen längeren Zeitraum festlegen, unter anderem indem sie nach Ablauf des Anfangszeitraums Verlängerungen um jeweils ein Jahr vorsehen. Werden Beihilfen für die Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau gewährt, können die Mitgliedstaaten einen kürzeren Anfangszeitraum von mindestens einem Jahr festlegen. Bei neuen Verpflichtungen zur Erhaltung, die sich unmittelbar an die Verpflichtung des Anfangszeitraums anschließen, können die Mitgliedstaaten einen kürzeren Zeitraum von mindestens einem Jahr festlegen.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen, die Vorhaben im Rahmen dieses Artikels durchführen, Zugang zu den einschlägigen Kenntnissen und Informationen haben, die für die Durchführung solcher Vorhaben erforderlich sind, und dass diejenigen, die dies benötigen, angemessene Schulungen und Zugang zu Fachwissen erhalten, um die Landwirte, die sich zur Änderung ihrer Produktionssysteme verpflichten, zu unterstützen.

(8) Für gemäß diesem Artikel eingegangene Verpflichtungen sieht der Mitgliedstaat eine Revisionsklausel vor, um ihre Anpassung im Falle von Änderungen der in Absatz 3 genannten einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen, Standards und Bedingungen sicherzustellen.

(9) Die Zahlungen werden jährlich zur Entschädigung für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste infolge der Verpflichtungen gewährt. Beihilfen nach diesem Artikel werden nicht für Verpflichtungen gemäß Artikel 34 oder für Kosten gemäß Artikel 20 gewährt.

(10) Beihilfen für Investitionen in die Primärproduktion sowie in die Verarbeitung und Vermarktung ökologischer/biologischer Erzeugnisse unterliegen den Bestimmungen der Artikel 14 und 17.

(11) Die Beihilfe ist auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt und darf 600 EUR je Hektar und Jahr für einjährige Kulturen, 900 EUR je Hektar und Jahr für mehrjährige Sonderkulturen und 450 EUR je Hektar und Jahr für sonstige Flächennutzung nicht überschreiten.

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