Artikel 36 VO (EU) 2022/2472

Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben oder in Wäldern

(1) Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben oder in Wäldern sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Beihilfen können für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben oder in Wäldern gewährt werden.

(3) Die Beihilfen werden für die Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in Form von Naturlandschaften und Gebäuden gewährt, das von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats offiziell als Kultur- oder Naturerbe anerkannt ist.

(4) Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten für die Erhaltung von Kultur- und Naturerbe:

a)
Investitionen in materielle Vermögenswerte;
b)
bauliche Eigenleistungen.

(5) Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.

(6) Die Beihilfen für bauliche Eigenleistungen sind auf 10000 EUR pro Jahr begrenzt.

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