Artikel 37 VO (EU) 2022/2472

Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen im Agrarsektor verursachten Schäden

(1) Beihilferegelungen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Die Beihilfen unterliegen folgenden Voraussetzungen:

a)
sie werden nur gezahlt, wenn die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats das eingetretene Ereignis förmlich als Naturkatastrophe anerkannt hat;
b)
ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen der Naturkatastrophe und den Schäden besteht, die dem Unternehmen entstanden sind.

(3) Die Beihilfen werden direkt an das betreffende Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, in der dieses Mitglied ist.

Wenn die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, darf der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.

(4) Beihilferegelungen, die sich auf eine Naturkatastrophe beziehen, werden innerhalb von drei Jahren nach Eintritt der Naturkatastrophe eingeführt und die Beihilfen innerhalb von vier Jahren ausgezahlt.

(5) Als beihilfefähige Kosten gelten die unmittelbar durch die Naturkatastrophe verursachten Schäden, die von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden.

(6) Die Verluste, die durch die Naturkatastrophe entstanden sind, werden auf der Ebene des einzelnen Begünstigten berechnet.

(7) Die Beihilfen können für Folgendes gezahlt werden:

a)
Einkommensverluste aufgrund der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der landwirtschaftlichen Erzeugung und der Betriebsmittel gemäß Absatz 8;
b)
Sachschäden gemäß Absatz 9.

(8) Zur Berechnung der Einkommensverluste wird Folgendes voneinander abgezogen:

a)
das Ergebnis der Multiplikation der Menge der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in dem Jahr, in dem die Naturkatastrophe eingetreten ist, oder in jedem der darauf folgenden Jahre, die von der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der Betriebsmittel betroffen sind, produziert wurden, mit dem in dem betreffenden Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis

von

b)
dem Ergebnis der Multiplikation der jährlichen Durchschnittsmenge landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die in dem der Naturkatastrophe vorangegangenen Dreijahreszeitraum — oder im Dreijahresdurchschnitt des der Naturkatastrophe vorangegangenen Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts — produziert wurden, mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis.

Wurde ein KMU weniger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Naturkatastrophe gegründet, so ist die Bezugnahme auf den Dreijahreszeitraum in Absatz 8 Buchstabe b so zu verstehen, dass sie sich auf die Menge bezieht, die von einem durchschnittlichen Unternehmen derselben Größe wie der Antragsteller erzeugt und verkauft wurde, d. h. einem Kleinstunternehmen oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen in dem von einer Naturkatastrophe betroffenen nationalen oder regionalen Sektor.

Die Einkommensverluste können entweder auf der Grundlage der jährlichen landwirtschaftlichen Erzeugung oder anhand der Kulturen oder des Viehbestands berechnet werden.

Dieser Betrag kann um andere Kosten erhöht werden, die dem Begünstigten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Naturkatastrophe entstanden sind.

Der Betrag wird um die Kosten verringert, die aufgrund der Naturkatastrophe nicht entstanden sind.

Zur Berechnung der jährlichen landwirtschaftlichen Erzeugung des Begünstigten können Indizes herangezogen werden, sofern sich mit der verwendeten Berechnungsmethode der tatsächliche Verlust des Begünstigten in dem betreffenden Jahr bestimmen lässt.

(9) Der Sachschaden an Vermögenswerten wie landwirtschaftlichen Gebäuden, Ausrüstungsgegenständen, Maschinen, Lagerbeständen und Betriebsmitteln, die durch die Naturkatastrophe verursacht wurden, wird auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts unmittelbar vor der Naturkatastrophe berechnet.

Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die Katastrophe verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor der Naturkatastrophe und seinem Wert unmittelbar danach.

(10) Die Beihilfen und die sonstigen Ausgleichszahlungen für Verluste, einschließlich Zahlungen aus Versicherungen, sind auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

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