Artikel 38 VO (EU) 2022/2472
Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor
(1) Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte im Agrar- und Forstsektor und in Teilsektoren sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Das geförderte Projekt muss für alle in dem betreffenden Sektor oder Teilsektor gemäß Absatz 1 tätigen Unternehmen von allgemeinem Interesse sein.
(3) Vor Beginn des geförderten Projekts werden auf einer öffentlich zugänglichen Website auf nationaler oder regionaler Ebene folgende Informationen veröffentlicht:
- a)
- die Tatsache, dass das geförderte Projekt durchgeführt wird;
- b)
- die Ziele des geförderten Projekts;
- c)
- den voraussichtlichen Termin der Veröffentlichung der von dem geförderten Projekt erwarteten Ergebnisse;
- d)
- einen Hinweis, wo die erwarteten Ergebnisse des geförderten Projekts im Internet veröffentlicht werden;
- e)
- einen Hinweis darauf, dass die Ergebnisse des geförderten Projekts allen in dem betreffenden Sektor oder Teilsektor tätigen Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung stehen.
(4) Die Ergebnisse des geförderten Projekts werden ab dem Tag, an dem das Projekt endet, oder ab dem Tag, an dem Mitglieder einer Einrichtung über diese Ergebnisse informiert werden, auf einer öffentlich zugänglichen Website zur Verfügung gestellt, wobei der frühere der beiden Zeitpunkte maßgeblich ist. Die Ergebnisse bleiben mindesten fünf Jahre nach Abschluss des geförderten Projekts im Internet verfügbar.
(5) Die Beihilfen werden der Einrichtung für Forschung und/oder Wissensverbreitung direkt gewährt.
(6) Sie umfassen keine Zahlungen, die im Agrar- oder Forstsektor tätigen Unternehmen auf der Grundlage der Preise für die betreffenden landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährt werden.
(7) Beihilfefähige Kosten sind:
- a)
- Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Projekt eingesetzt werden;
- b)
- Kosten für Instrumente und Ausrüstungsgegenstände, soweit und solange sie für das Projekt genutzt werden; wenn diese Instrumente und Ausrüstungsgegenstände nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Projekt verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Projekts als beihilfefähig;
- c)
-
Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Projekt genutzt werden und unter den folgenden Bedingungen:
- i)
- bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Projekts als beihilfefähig;
- ii)
- bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;
- d)
- Kosten für Auftragsforschung, Fachwissen und Patente, die von externen Quellen unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes erworben oder lizenziert wurden, sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Projekt verwendet werden;
- e)
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch das Projekt entstehen.
(8) Übt eine Einrichtung für Forschung und/oder Wissensverbreitung auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, führt sie für die Finanzierung, Kosten und Erlöse dieser Tätigkeiten getrennt Buch.
(9) Unternehmen, die beispielsweise als Aktionäre oder Gesellschafter Einfluss auf eine Einrichtung für Forschung und/oder Wissensverbreitung ausüben können, dürfen keinen bevorzugten Zugang zu ihren Forschungskapazitäten oder den von ihr erzielten Forschungsergebnissen genießen.
(10) Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.
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