Artikel 39 VO (EU) 2022/2472

Beihilfen für Kosten, die Unternehmen entstehen, die an Projekten operationeller EIP-Gruppen teilnehmen

(1) Beihilfen für Kosten, die Unternehmen entstehen, die an Projekten operationeller EIP-Gruppen gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) 2021/2115 teilnehmen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.

(2) Bei Projekten operationeller EIP-Gruppen sind folgende Kosten beihilfefähig:

a)
Kosten für vorbereitende Unterstützung, Kapazitätsaufbau, Schulung und Vernetzung im Hinblick auf die Vorbereitung und Umsetzung eines Projekts operationeller EIP-Gruppen;
b)
Umsetzung genehmigter Vorhaben;
c)
Vorbereitung und Durchführung von Kooperationsmaßnahmen der Gruppe;
d)
die mit der Verwaltung der Durchführung des Projekts operationeller EIP-Gruppen verbundenen laufenden Kosten;
e)
Animierung der EIP-Gemeinschaft, damit der Austausch zwischen den Beteiligten im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen und die Förderung der Projekte erleichtert wird und damit potenzielle Begünstigte im Hinblick auf die Entwicklung von Projekten und die Stellung von Anträgen unterstützt werden.

(3) Die Beihilfeintensität darf die in der Verordnung (EU) 2021/2115 für die jeweilige Art von Vorhaben festgelegten Förderhöchstsätze nicht überschreiten.

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