Artikel 40 VO (EU) 2022/2472
Begrenzte Beihilfebeträge für Unternehmen, die von Projekten operationeller EIP-Gruppen profitieren
(1) Beihilfen für Unternehmen, die an Projekten operationeller EIP-Gruppen nach Artikel 39 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung teilnehmen oder davon profitieren, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.
(2) Der Gesamtbetrag der je Projekt operationeller EIP-Gruppen gewährten Beihilfe darf 500000 EUR nicht überschreiten.
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