Artikel 41 VO (EU) 2022/2472
Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern
(1) Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Die Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern decken die Anlegungskosten und eine jährliche Hektarprämie ab.
Die Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern können sich auf Investitionsvorhaben erstrecken.
(3) Die Investitionsvorhaben betreffenden Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:
- a)
- Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % der gesamten beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt, mit Ausnahme des Erwerbs von Flächen, wenn die Beihilfe im Rahmen eines GAP-Strategieplans gewährt wird;
- b)
- Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Hilfsmitteln bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts;
- c)
- allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;
- d)
- Erwerb, Entwicklung oder Nutzungsgebühren von Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;
- e)
- die Kosten für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten.
Beihilfen, die im Rahmen eines GAP-Strategieplans gewährt und in Form von Finanzierungsinstrumenten bereitgestellt werden, können andere als die in Unterabsatz 1 genannten beihilfefähigen Kosten abdecken, sofern die Kosten im Rahmen des betreffenden GAP-Strategieplans vollständig beihilfefähig sind und die Beihilfen nach der Genehmigung des betreffenden Strategieplans durch die Kommission eingeführt werden.
Außer in Fällen, in denen die Unterstützung im Rahmen eines GAP-Strategieplans in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt wird, gilt Betriebskapital nicht als beihilfefähig.
(4) Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsprojekt erteilt wurde.
(5) Die folgenden Anlegungskosten sind beihilfefähig:
- a)
- Kosten für Pflanz- und Vermehrungsmaterial;
- b)
- Kosten für die Anpflanzung und unmittelbar mit der Anpflanzung verbundene Kosten;
- c)
- Kosten für sonstige dazugehörige Maßnahmen wie die Lagerung und Behandlung von Setzlingen mit den erforderlichen Vorbeugungs- und Schutzmitteln;
- d)
- Kosten für die Ersetzung von im ersten Jahr abgestorbenen Pflanzen und für die Ersetzung von abgestorbenen Pflanzen in kleinerem Umfang in den ersten Jahren nach der Anpflanzung. Die Kosten für die Ersetzung von abgestorbenen Pflanzen in größerem Umfang können nur gemäß Artikel 43 gefördert werden.
(6) Die jährliche Hektarprämie dient zum Ausgleich von Einkommensverlusten und zur Deckung der Bewirtschaftungskosten, einschließlich früher oder später Läuterungen, während eines Zeitraums von maximal zwölf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe.
(7) Die Beihilfen dürfen nicht für die Anpflanzung folgender Bäume gewährt werden:
- a)
- Gehölze für den Niederwald mit Kurzumtrieb;
- b)
- Weihnachtsbäume;
- c)
- schnellwachsende Bäume für die Energieerzeugung;
- d)
- Arten, die in dem Gebiet nicht heimisch sind, es sei denn, die Unterstützung wird im Rahmen des GAP-Strategieplans gewährt;
- e)
- Investitionen in Aufforstung, die nicht mit den Klima- und Umweltzielen gemäß den in den gesamteuropäischen Leitlinien für Aufforstung und Wiederaufforstung(1) entwickelten Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Einklang stehen.
(8) Die gepflanzten Arten müssen an die Umwelt- und Klimabedingungen des Gebiets angepasst sein und bestimmte Mindestumweltanforderungen gemäß Absatz 12 erfüllen.
(9) In Gebieten, in denen die Aufforstung durch nachteilige Boden- und Klimaverhältnisse erschwert wird, können Beihilfen für das Anpflanzen mehrjähriger holziger Arten (z. B. den örtlichen Bedingungen angepasste Sträucher oder Büsche) gewährt werden.
(10) Beihilfen für große Unternehmen werden von der Vorlage relevanter Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit den Allgemeinen Leitlinien für die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa(2) abhängig gemacht.
Diese Anforderung gilt nicht für Gemeinden, bei denen es sich um autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5000 Einwohnern handelt.
(11) Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.
(12) Für Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern gelten die folgenden Mindestumweltanforderungen:
- a)
- Bei der Auswahl der anzupflanzenden Arten, der Flächen und der anzuwendenden Methoden werden eine ungeeignete Aufforstung von empfindlichen Lebensräumen wie Torfmooren und Feuchtgebieten sowie negative Auswirkungen auf Gebiete von hohem ökologischen Wert, einschließlich Gebiete, in denen Landbewirtschaftung mit hohem Naturwert betrieben wird, vermieden. Gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG sind in ausgewiesenen Natura-2000-Gebieten nur Aufforstungsmaßnahmen gestattet, die mit den Bewirtschaftungszielen für die betreffenden Gebiete übereinstimmen und von der für die Umsetzung von Natura 2000 zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt wurden;
- b)
- bei der Auswahl der Arten, Sorten, Ökotypen und der Herkunft von Bäumen ist der notwendigen Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel und Naturkatastrophen sowie den pedologischen und hydrologischen Gegebenheiten in dem betreffenden Gebiet und dem potenziellen invasiven Charakter der Arten unter den von den Mitgliedstaaten umschriebenen lokalen Bedingungen Rechnung zu tragen. Der Begünstigte ist verpflichtet, den Wald zumindest während des Zeitraums zu schützen und zu pflegen, für den die Prämie zum Ausgleich landwirtschaftlicher Einkommensverluste und der Bewirtschaftungskosten gezahlt wird. Dies umfasst Pflegemaßnahmen und gegebenenfalls Durchforstungs- oder Weidemaßnahmen im Hinblick auf die künftige Entwicklung des Waldes und zur Regulierung der Konkurrenz durch krautige Vegetation sowie zur Vermeidung der Ansammlung von Brände begünstigendem Unterholz. Die Mitgliedstaaten legen eine Mindest- und Höchstdauer fest, die für das Fällen von schnellwachsenden Arten einzuhalten ist. Die Mindestdauer darf nicht weniger als 8 Jahre und die Höchstdauer nicht mehr als 20 Jahre betragen.
- c)
- in Fällen, in denen wegen schwieriger Boden-, Umwelt- und Klimabedingungen, einschließlich Umweltzerstörung, nicht davon ausgegangen werden kann, dass durch die Anpflanzung mehrjähriger holziger Arten die gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Bewaldungsdichte erreicht wird, kann der betreffende Mitgliedstaat dem Begünstigten gestatten, eine Vegetationsdecke aus anderen Gehölzpflanzen, wie an die örtlichen Bedingungen angepasste Sträucher oder Büsche, anzulegen. Der Begünstigte gewährleistet für die Pflege und den Schutz dasselbe Niveau wie bei Wäldern;
- d)
-
im Fall von Aufforstungsmaßnahmen, bei denen die Größe der entstandenen Wälder einen bestimmten von den Mitgliedstaaten festzulegenden Schwellenwert überschreitet, muss das Vorhaben eine der beiden folgenden Maßnahmen umfassen:
- i)
- Anpflanzung ökologisch angepasster Arten oder klimaresistenter Arten in der betreffenden biogeografischen Region, von denen gemäß einer Bewertung der Auswirkungen keine Gefahr für die Biodiversität und Ökosystemleistungen ausgeht und die keine nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben;
- ii)
- Anpflanzung von Mischbeständen mit mindestens 10 % Laubbäumen pro Waldfläche oder mindestens drei Baumarten oder -sorten, wobei der Anteil der am wenigsten vorkommenden Baumart oder -sorte mindestens 10 % der Waldfläche ausmachen muss.
Fußnote(n):
- (1)
https://foresteurope.org/wp-content/uploads/2016/08/Pan-EuropeanAfforestationReforestationGuidelines.pdf
Allgemeine Leitlinien für die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa, angenommen auf der zweiten Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa am 16. / 17. Juni 1993 in Helsinki (https://www.foresteurope.org/docs/MC/MC_helsinki_resolutionH1.pdf).
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