Artikel 42 VO (EU) 2022/2472

Beihilfen für Agrarforstsysteme

(1) Beihilfen für Agrarforstsysteme sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Die Beihilfen für Agrarforstsysteme decken die Kosten für die Einrichtung, Regeneration oder Erneuerung sowie eine jährliche Hektarprämie ab.

(3) Die Beihilfen für Agrarforstsysteme können sich auf Investitionsvorhaben erstrecken.

(4) Außer in den Fällen, in denen die Unterstützung in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt wird, dienen die Investitionsvorhaben betreffenden Beihilfen für Agrarforstsysteme zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a)
Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % der gesamten beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt, mit Ausnahme des Erwerbs von Flächen, wenn die Beihilfe im Rahmen eines GAP-Strategieplans gewährt wird;
b)
Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Hilfsmitteln bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts;
c)
allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;
d)
Erwerb, Entwicklung oder Nutzungsgebühren von Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;
e)
Kosten für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten.

Außer in Fällen, in denen die Unterstützung im Rahmen eines GAP-Strategieplans in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt wird, gilt Betriebskapital nicht als beihilfefähig.

(5) Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsprojekt erteilt wurde.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Beihilfen, die in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt werden.

(6) Folgende Kosten für die Einrichtung, Regeneration oder Erneuerung von Agrarforstsystemen sind beihilfefähig:

a)
Kosten für die Anpflanzung von Bäumen, einschließlich der Kosten für das Pflanzmaterial, die Anpflanzung, die Lagerung und Behandlung von Setzlingen mit den erforderlichen Vorbeugungs- und Schutzmitteln;
b)
Kosten für die Umwidmung bestehender Wälder oder sonstiger bewaldeter Flächen, einschließlich Fällen, Lichten und Beschneiden sowie Schutz vor Weidetieren;
c)
sonstige Kosten, die unmittelbar mit der Einrichtung, Regeneration oder Erneuerung von Agrarforstsystemen zusammenhängen wie Kosten für Durchführbarkeitsstudien, den Plan für die Einrichtung des Systems, Bodenuntersuchungen, Bodenbearbeitung und Bodenschutz;
d)
Kosten für die Bewässerung und Schutzvorrichtungen von silvopastoralen Systemen (Waldweide);
e)
Kosten für notwendige Behandlungen im Zusammenhang mit der Einrichtung, Regeneration oder Erneuerung eines Agrarforstsystems, einschließlich Bewässerung und Beschneiden;
f)
Kosten für Neuanpflanzungen im ersten Jahr nach der Einrichtung, Regeneration oder Erneuerung eines Agrarforstsystems.

(7) Die jährliche Hektarprämie deckt die Erhaltungskosten des Agrarforstsystems ab und wird während eines Zeitraums von maximal 12 Jahren ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe gezahlt.

Die beihilfefähigen Erhaltungskosten können die bestehenden Baumstreifen, Entfernen von Unkraut, Beschneiden und Lichten sowie Schutzmaßnahmen und -investitionen wie Zäune oder einzelne Schutzröhren betreffen.

(8) Die Mitgliedstaaten setzen die Struktur und Zusammensetzung des Agrarforstsystems fest, wobei sie Folgendes berücksichtigen:

a)
die örtlichen Boden-, Klima- und Umweltverhältnisse;
b)
die Waldbaumarten
c)
die Notwendigkeit, die nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung der Fläche sicherzustellen.

(9) Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.

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