Artikel 43 VO (EU) 2022/2472
Beihilfen für die Vorbeugung von Schäden und die Wiederherstellung von Wäldern
(1) Beihilfen für die Vorbeugung von Schäden und die Wiederherstellung von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen, einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, anderen widrigen Witterungsverhältnissen, Befall durch Pflanzenschädlinge, Katastrophenereignissen und Ereignissen im Zusammenhang mit dem Klimawandel sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b bzw. Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:
- a)
- Errichtung einer Schutzinfrastruktur, einschließlich der Kosten für die Instandhaltung im Falle von Waldbrandschutzstreifen;
- b)
- örtliche vorbeugende Aktionen kleineren Ausmaßes gegen Brände oder andere natürliche Gefahren, einschließlich der Kosten für den Einsatz von Weidetieren, d. h. Kosten für Stallungen, Tränken, Zäune und den Transport der Tiere;
- c)
- Einrichtung und Verbesserung von Anlagen zur Überwachung des Auftretens von Waldbränden, Schädlingen und Krankheiten sowie Kommunikationsausrüstung;
- d)
- Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials nach Schäden durch Waldbrände, Naturkatastrophen, einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, sonstige widrige Witterungsverhältnisse, Befall durch Pflanzenschädlinge, Katastrophenereignisse und Ereignisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel.
(3) Für mit der Landwirtschaft zusammenhängende Tätigkeiten in Gebieten, für die Verpflichtungen gemäß Artikel 34 gelten, werden keine Beihilfen gewährt.
(4) Für Beihilfen zur Vorbeugung gegen Waldbrände kommen nur Waldgebiete infrage, die im Waldschutzplan des betreffenden Mitgliedstaats enthalten sind.
(5) Im Falle der Wiederherstellung des forstwirtschaftlichen Potenzials gemäß Absatz 2 Buchstabe d unterliegt die Beihilfe folgenden Voraussetzungen:
- a)
- der förmlichen Anerkennung durch die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, dass der Brand, die Naturkatastrophe, die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse, andere widrige Witterungsverhältnisse, der Befall durch Pflanzenschädlinge, das Katastrophenereignis oder Ereignis im Zusammenhang mit dem Klimawandel eingetreten ist bzw. sind, und gegebenenfalls der Vorlage eines Nachweises über geeignete Risikomanagementinstrumente durch die Begünstigten, um das potenzielle Auftreten des Schadensereignisses in Zukunft zu verhindern;
- b)
- der förmlichen Anerkennung durch die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, dass die Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 zur Bekämpfung, Tilgung oder Eindämmung von Pflanzenschädlingen umgesetzt wurden;
- c)
- im Falle einer Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV dem Nachweis der Begünstigten, dass diese Wiederherstellung Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel umfassen wird, es sei denn, solche Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel sind ein integraler Bestandteil der Regelung und gelten für alle Begünstigten.
(6) Bei Beihilfen für die Vorbeugung von Waldschäden durch Pflanzenschädlinge muss die Gefahr des Auftretens von Pflanzenschädlingen wissenschaftlich untermauert und von einer öffentlichen wissenschaftlichen Organisation anerkannt sein.
Die Liste der Pflanzenschädlinge, die Schaden verursachen oder verursachen können, wird in die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegte Beihilferegelung oder Ad-hoc-Beihilfe aufgenommen.
(7) Die geförderten Tätigkeiten oder Projekte müssen mit dem von dem betreffenden Mitgliedstaat erstellten Waldschutzplan in Einklang stehen.
Im Falle der Wiederherstellung des forstwirtschaftlichen Potenzials gemäß Absatz 2 Buchstabe d werden Beihilfen für große Unternehmen von der Vorlage relevanter Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit den Allgemeinen Leitlinien für die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa abhängig gemacht. Diese Anforderung gilt nicht für Gemeinden, bei denen es sich um autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5000 Einwohnern handelt.
(8) Für Einkommensverluste infolge von Waldbränden, Naturkatastrophen, einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, sonstigen widrigen Witterungsverhältnissen, Befall durch Pflanzenschädlinge, Katastrophenereignissen und Ereignissen im Zusammenhang mit dem Klimawandel werden keine Beihilfen gewährt.
(9) Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.
Die zur Deckung der beihilfefähigen Kosten gemäß Absatz 2 Buchstabe d gewährten Beihilfen und sonstige vom Begünstigten erhaltene Zahlungen, einschließlich der Zahlungen im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen, für dieselben beihilfefähigen Kosten sind auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.
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