Artikel 44 VO (EU) 2022/2472
Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts von Waldökosystemen
(1) Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts von Waldökosystemen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Die Investitionen zielen auf die Einhaltung von Verpflichtungen ab, die zur Verwirklichung von Umweltzielen oder zur Erbringung von Ökosystemleistungen eingegangen wurden, oder auf die Steigerung des öffentlichen Wertes von Wäldern und bewaldeten Flächen in dem betreffenden Gebiet oder auf die Verbesserung des Potenzials der Ökosysteme zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung daran, ohne dass langfristige wirtschaftliche Vorteile ausgeschlossen werden. Arten, die in dem Gebiet nicht heimisch sind, sind von der Förderung ausgeschlossen, es sei denn, die Unterstützung wird im Rahmen des GAP-Strategieplans gewährt.
(3) Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsprojekt erteilt wurde. Beihilfen in Form von Finanzierungsinstrumenten sind jedoch von dieser Voraussetzung ausgenommen.
(4) Außer in den Fällen, in denen die Unterstützung in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt wird, dienen die Beihilfen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:
- a)
- Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % der gesamten beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt, mit Ausnahme des Erwerbs von Flächen, wenn die Beihilfe im Rahmen eines GAP-Strategieplans gewährt wird;
- b)
- Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Hilfsmitteln bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts;
- c)
- allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen und Beratung sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Kosten, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;
- d)
- Erwerb, Entwicklung oder Nutzungsgebühren von Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;
- e)
- Kosten für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten;
- f)
- Kosten für Pflanz- und Vermehrungsmaterial;
- g)
- Kosten für die Anpflanzung und unmittelbar mit der Anpflanzung verbundene Kosten;
- h)
- Kosten für sonstige dazugehörige Maßnahmen wie die Lagerung und Behandlung von Setzlingen mit den erforderlichen Vorbeugungs- und Schutzmitteln;
- i)
- Kosten für die Ersetzung von im ersten Jahr abgestorbenen Pflanzen und für die Ersetzung von abgestorbenen Pflanzen in kleinerem Umfang in den ersten Jahren nach der Anpflanzung. Die Kosten für die Ersetzung von abgestorbenen Pflanzen in größerem Umfang können nur gemäß Artikel 43 gefördert werden.
(5) Außer in den Fällen, in denen die Unterstützung in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt wird, sind andere als die in Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Kosten im Zusammenhang mit Leasingverträgen wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten keine beihilfefähigen Kosten.
Außer in Fällen, in denen die Unterstützung im Rahmen eines GAP-Strategieplans in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt wird, gilt Betriebskapital nicht als beihilfefähig.
(6) Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.
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