Artikel 4 VO (EU) 2022/2472

Anmeldeschwellen

(1) Diese Verordnung gilt nicht für Einzelbeihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent die folgenden Schwellenwerte überschreitet:

a)
Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion gemäß Artikel 14: 600000 EUR pro Unternehmen und Investitionsprojekt;
b)
Investitionsbeihilfen für die Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden, die zur Modernisierung von Anlagen oder zur Steigerung der Produktionskapazität führt, gemäß Artikel 16 Absatz 4: 600000 EUR pro Unternehmen und Investitionsprojekt;
c)
Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 17: 7,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsprojekt;
d)
Beihilfen für Tierwohlverpflichtungen gemäß Artikel 31: 500 EUR pro Großvieheinheit und Jahr;
e)
Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten gemäß Artikel 33: 500 EUR je Hektar und Jahr im Anfangszeitraum, der fünf Jahre nicht überschreitet, und in der Folge 200 EUR je Hektar und Jahr;
f)
Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen gemäß Artikel 34: 600 EUR je Hektar und Jahr für einjährige Kulturen, 900 EUR je Hektar und Jahr für mehrjährige Sonderkulturen und 450 EUR je Hektar und Jahr für sonstige Flächennutzung;
g)
Beihilfen für ökologischen/biologischen Landbau gemäß Artikel 35: 600 EUR je Hektar und Jahr für einjährige Kulturen, 900 EUR je Hektar und Jahr für mehrjährige Sonderkulturen und 450 EUR je Hektar und Jahr für sonstige Flächennutzung;
h)
Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben oder in Wäldern gemäß Artikel 36: 600000 EUR pro Unternehmen und Investitionsprojekt;
i)
Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor gemäß Artikel 38: 7,5 Mio. EUR pro Projekt;
j)
Beihilfen für Kosten, die Unternehmen entstehen, die an Projekten operationeller EIP-Gruppen gemäß Artikel 39 teilnehmen: 2 Mio. EUR pro Unternehmen und Projekt;
k)
begrenzte Beihilfebeträge für Unternehmen, die von Projekten operationeller EIP-Gruppen profitieren, gemäß Artikel 40: 500000 EUR pro Projekt einer operationellen EIP-Gruppe;
l)
Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern gemäß Artikel 41: 7,5 Mio. EUR pro Anlageprojekt;
m)
Beihilfen für Agrarforstsysteme gemäß Artikel 42: 7,5 Mio. EUR pro Projekt zur Einrichtung eines Agrarforstsystems;
n)
Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts von Waldökosystemen gemäß Artikel 44: 7,5 Mio. EUR pro Investitionsprojekt;
o)
Beihilfen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben, gemäß Artikel 45: 500 EUR je Hektar und Jahr im Anfangszeitraum, der fünf Jahre nicht überschreitet, und in der Folge 200 EUR je Hektar und Jahr;
p)
Beihilfen für Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Erhaltung von Wäldern gemäß Artikel 46: 200 EUR je Hektar und Jahr, mit Ausnahme der Beihilfe gemäß Artikel 46 Absatz 8;
q)
Beihilfen für Beratungsdienste im Forstsektor gemäß Artikel 48: 200000 EUR pro Unternehmen und Jahr;
r)
Beihilfen für Investitionen in Infrastruktur zur Entwicklung, Modernisierung oder Anpassung im Forstsektor gemäß Artikel 49: 7,5 Mio. EUR pro Investitionsprojekt;
s)
Beihilfen für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 50: 7,5 Mio. EUR pro Investitionsprojekt;
t)
Beihilfen für Investitionen für Basisdienstleistungen und Infrastruktur in ländlichen Gebieten gemäß Artikel 55: 10 Mio. EUR pro Investitionsprojekt;
u)
Beihilfen für Kosten von KMU, die an CLLD-Projekten teilnehmen, die als LEADER-Projekte zur lokalen Entwicklung im Rahmen des ELER ausgewiesen wurden, gemäß Artikel 60: 2 Mio. EUR pro Unternehmen und Projekt;
v)
begrenzter Beihilfebetrag für KMU, die von der Teilnahme an CLLD-Projekten profitieren, gemäß Artikel 61: 200000 EUR pro CLLD-Projekt;

(2) Die in Absatz 1 genannten Schwellenwerte dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung der Beihilferegelungen oder -projekte umgangen werden.

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