Artikel 5 VO (EU) 2022/2472
Transparenz der Beihilfe
(1) Diese Verordnung gilt nur für transparente Beihilfen.
(2) Beihilfen gelten als transparent, wenn ihr Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Arten von Beihilfen als transparent:
- a)
- Beihilfen in Form von Zuschüssen, Zinszuschüssen und bezuschussten Dienstleistungen;
- b)
- Beihilfen in Form von Krediten, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Gewährungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wurde;
- c)
-
Beihilfen in Form von Bürgschaften, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- i)
- das Bruttosubventionsäquivalent wurde auf der Grundlage von Safe-Harbour-Prämien berechnet, die in einer Mitteilung der Kommission festgelegt sind;
- ii)
- vor der Durchführung der Beihilfemaßnahme wurde die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der Garantie nach einer zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Verordnung der Kommission über staatliche Beihilfen auf der Grundlage der Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften nach Anmeldung dieser Methode von der Kommission genehmigt und die genehmigte Methode bezieht sich ausdrücklich auf die Art der Garantie und die Art der zugrunde liegenden Transaktion, um die es im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung geht;
- d)
- Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen, wenn darin eine Obergrenze vorgesehen ist, damit die geltenden Schwellenwerte nicht überschritten werden;
- e)
- Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse, sofern der nominale Gesamtbetrag des rückzahlbaren Vorschusses die nach dieser Verordnung geltenden Schwellenwerte nicht übersteigt oder sofern vor der Durchführung der Maßnahme die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents des rückzahlbaren Vorschusses bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt wurde;
- f)
- Beihilfen in Form eines Verkaufs oder einer Vermietung materieller Vermögenswerte unter dem Marktpreis, sofern der Wert entweder durch das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen vor dem Verkauf beziehungsweise der Vermietung oder anhand einer öffentlich zugänglichen, regelmäßig aktualisierten und allgemein anerkannten Benchmark ermittelt wird.
(4) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Arten von Beihilfen nicht als transparent:
- a)
- Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen;
- b)
- Beihilfen in Form von Risikofinanzierungsmaßnahmen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.