Artikel 6 VO (EU) 2022/2472

Anreizeffekt

(1) Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, die einen Anreizeffekt haben.

(2) Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Begünstigte vor Beginn der Arbeiten an dem Projekt oder der Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens;
b)
Beschreibung des Projekts oder der Tätigkeit einschließlich des Beginns und Abschlusses des Projekts bzw. der Tätigkeit;
c)
Standort des Projekts oder der Tätigkeit;
d)
eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten;
e)
Art der Beihilfe (Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Sonstiges) und Höhe der für das Projekt bzw. die Tätigkeit benötigten öffentlichen Finanzierung.

(3) Ad-hoc-Beihilfen für große Unternehmen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, sofern die Voraussetzung des Absatzes 2 erfüllt ist und sich der Mitgliedstaat zudem vor der Gewährung der betreffenden Ad-hoc-Beihilfe anhand der Unterlagen des Begünstigten vergewissert hat, dass die Beihilfe eines oder mehrere der folgenden Ergebnisse erzielt:

a)
eine signifikante Erweiterung des Gegenstands des Projekts oder der Tätigkeit aufgrund der Beihilfe;
b)
eine signifikante Zunahme der Gesamtausgaben des Begünstigten für das Projekt oder die Tätigkeit aufgrund der Beihilfe;
c)
ein signifikant beschleunigter Abschluss des betreffenden Projekts oder der betreffenden Tätigkeit;
d)
im Falle von Ad-hoc-Investitionsbeihilfen die Tatsache, dass das Projekt oder die Tätigkeit ohne die Beihilfe in der Form in dem betreffenden ländlichen Gebiet nicht durchgeführt worden oder für den Begünstigten in dem betreffenden ländlichen Gebiet nicht rentabel genug gewesen wäre.

Diese Anforderungen gelten nicht für Gemeinden, bei denen es sich um autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5000 Einwohnern handelt.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 gelten Maßnahmen in Form von Steuervergünstigungen als Beihilfen mit Anreizeffekt, sofern die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
die Maßnahme begründet einen auf objektiven Kriterien beruhenden Anspruch auf die Beihilfe, ohne dass es zusätzlich einer Ermessensentscheidung des Mitgliedstaats bedarf;
b)
die Maßnahme ist vor Beginn der Arbeiten an dem geförderten Projekt oder der geförderten Tätigkeit eingeführt worden und in Kraft getreten; dies gilt jedoch nicht für steuerliche Folgeregelungen, wenn die Tätigkeit bereits unter Vorläuferregelungen in Form von Steuervergünstigungen fiel.

(5) Zudem wird abweichend von den Absätzen 2, 3 und 4 für die folgenden Gruppen von Beihilfen kein Anreizeffekt verlangt beziehungsweise wird von einem Anreizeffekt ausgegangen:

a)
Beihilferegelungen für Flurbereinigungsmaßnahmen, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 15 bzw. 53 erfüllt sind und Folgendes gegeben ist:

i)
die Beihilferegelung begründet einen auf objektiven Kriterien beruhenden Anspruch auf die Beihilfe, ohne dass es zusätzlich einer Ermessensentscheidung des Mitgliedstaats bedarf und
ii)
die Beihilferegelung ist eingeführt worden und in Kraft getreten, bevor dem Begünstigten beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 15 bzw. 53 entstanden sind;

b)
Beihilfen für Informationsmaßnahmen im Agrarsektor gemäß den Artikeln 21 und 22, durch die einer unbestimmten Anzahl von Begünstigten Informationen zur Verfügung gestellt werden sollen;
c)
Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen in Form von Veröffentlichungen, mit denen Agrarerzeugnisse der breiten Öffentlichkeit näher gebracht werden sollen, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b erfüllt sind;
d)
Beihilfen zum Ausgleich der Verluste, die durch einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse verursacht wurden, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 25 erfüllt sind;
e)
Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen und Pflanzenschädlingen und Beihilfen zum Ausgleich der durch Tierseuchen oder Pflanzenschädlinge entstandenen Schäden, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 26 erfüllt sind;
f)
Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstaben c, d, e und f und Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe d erfüllt sind;
g)
Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 29 erfüllt sind;
h)
Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten gemäß Artikel 33;
i)
Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben oder in Wäldern, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 36 erfüllt sind;
j)
Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen im Agrarsektor verursachten Schäden, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 37 erfüllt sind;
k)
Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 38 erfüllt sind;
l)
Beihilfen für die Wiederherstellung von Wäldern gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe d, sofern die Bedingungen des Artikels 43 erfüllt sind;
m)
Beihilfen für Informationsmaßnahmen im Forstsektor gemäß den Artikeln 47 und 48, durch die einer unbestimmten Anzahl von Begünstigten Informationen zur Verfügung gestellt werden sollen;
n)
Beihilfen für die Erhaltung genetischer Ressourcen im Forstsektor, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 51 erfüllt sind;
o)
Beihilfen für die Teilnahme von Landwirten an Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 58 erfüllt sind;
p)
Beihilfen für Unternehmen, die an CLLD-Projekten und Projekten operationeller EIP-Gruppen teilnehmen oder davon profitieren, sofern die einschlägigen Voraussetzungen gemäß den Artikel 39, 40, 60 und 61 erfüllt sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.