Artikel 50 VO (EU) 2022/2472
Beihilfen für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse
(1) Beihilfen für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsprojekt erteilt wurde.
(3) Beihilfen für große Unternehmen werden von der Vorlage relevanter Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit den Allgemeinen Leitlinien für die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa abhängig gemacht.
(4) Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:
- a)
- Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der sonstigen beihilfefähigen Ausgaben des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt, mit Ausnahme des Erwerbs von Flächen für den Umweltschutz, wenn die Beihilfe im Rahmen eines GAP-Strategieplans gewährt wird;
- b)
- Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Hilfsmitteln bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts;
- c)
- allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Kosten, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;
- d)
- Erwerb, Entwicklung oder Nutzungsgebühren von Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;
- e)
- die Kosten für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten.
(5) Außer in Fällen, in denen die Unterstützung im Rahmen eines GAP-Strategieplans in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt wird, gelten die folgenden Kosten nicht als beihilfefähig:
- a)
- Kosten im Zusammenhang mit Leasingverträgen wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten und
- b)
- Betriebskapital.
(6) Investitionen im Zusammenhang mit der Verbesserung des wirtschaftlichen Werts von Wäldern müssen anhand der erwarteten Verbesserungen der Wälder am Beispiel eines oder mehrerer Betriebe begründet werden und können Investitionen in boden- und ressourcenfreundliche Erntemaschinen und -verfahren umfassen.
(7) Investitionen im Zusammenhang mit der Nutzung von Holz als Rohstoff oder Energiequelle sind auf alle der industriellen Verarbeitung vorangehenden Arbeitsvorgänge beschränkt.
(8) Die maximale Beihilfeintensität beträgt 65 % der beihilfefähigen Kosten.
(9) Die Beihilfeintensität kann bei folgenden Investitionen auf maximal 80 % angehoben werden:
- a)
- Investitionen im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben e, f und g;
- b)
- Investitionen in den Gebieten in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres.
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