Artikel 51 VO (EU) 2022/2472

Erhaltung genetischer Ressourcen in der Forstwirtschaft

(1) Beihilfen für die Erhaltung genetischer Ressourcen in der Forstwirtschaft im Zusammenhang mit Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Erhaltung von Wäldern sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

a)
„In-situ-Erhaltung” die Erhaltung von genetischem Material in Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung;
b)
„Erhaltung im forstwirtschaftlichen Betrieb” die In-situ-Erhaltung und -Entwicklung in forstwirtschaftlichen Betrieben;
c)
„Ex-situ-Erhaltung” die Erhaltung von genetischem Material für die Forstwirtschaft außerhalb des jeweiligen natürlichen Lebensraums;
d)
„Ex-situ-Sammlung” die Sammlung von genetischem Material für die Forstwirtschaft, das außerhalb des jeweiligen natürlichen Lebensraums bewahrt wird.

(3) Die Beihilfen dienen zur Deckung der Kosten für folgende Maßnahmen:

a)
gezielte Aktionen: Aktionen zur Förderung der In-situ- und Ex-situ-Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Forstwirtschaft, einschließlich der Erstellung von Online-Verzeichnissen der zurzeit in situ erhaltenen genetischen Ressourcen (einschließlich Maßnahmen zur Erhaltung im forstwirtschaftlichen Betrieb) und von Online-Verzeichnissen der Ex-situ-Sammlungen und Datenbanken;
b)
konzertierte Aktionen: Aktionen zur Förderung des Austauschs von Informationen über die Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Forstwirtschaft der Union zwischen den zuständigen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten;
c)
flankierende Maßnahmen: Informations-, Verbreitungs- und Beratungsmaßnahmen unter Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen und sonstigen Interessenträgern, Schulungen und die Erstellung von technischen Berichten.

(4) Die Beihilfe ist auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

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