Artikel 52 VO (EU) 2022/2472
Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Forstsektor
(1) Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Forstsektor sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind: Bei den Mitgliedern der Erzeugergruppierung oder der Erzeugerorganisation darf es sich — mit Ausnahme von Gemeinden — nicht um große Unternehmen handeln.
(2) Alternativ zur Gewährung von Beihilfen für Erzeugergruppierungen oder -organisationen können Beihilfen bis zur Höhe des Gesamtbetrags, auf den die Erzeugergruppierung oder -organisation gemäß diesem Artikel ein Anrecht gehabt hätte, auch Erzeugern direkt gewährt werden, um deren Beitrag zu den Kosten für den Betrieb der Erzeugergruppierungen oder -organisationen in den ersten fünf Jahren nach ihrer Gründung auszugleichen.
(3) Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden Kosten:
- a)
- Kosten für die Anmietung geeigneter Räumlichkeiten zu marktüblichen Preisen;
- b)
- Kosten für den Erwerb von Büroausstattung;
- c)
- Kosten für Verwaltungspersonal und Kosten für einen qualifizierten Waldbewirtschafter;
- d)
- Gemeinkosten sowie Rechtskosten und Verwaltungsgebühren;
- e)
- Kosten für den Erwerb von Computerhardware und Anschaffungs- oder Nutzungsgebühren für Computersoftware sowie Cloud- und ähnliche Lösungen;
- f)
- beim Kauf von Räumlichkeiten ein Betrag, der den marktüblichen Mietkosten entspricht.
(4) Die Beihilfen werden nicht für Kosten gezahlt, die nach dem fünften Jahr nach der amtlichen Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats auf der Grundlage ihres Geschäftsplans anfallen, mit Ausnahme von gemeinsamen Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/2115.
(5) Wird die Beihilfe in jährlichen Tranchen gezahlt, so dürfen die Mitgliedstaaten die letzte Tranche erst zahlen, nachdem sie die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsplans überprüft haben.
(6) Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.
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