Artikel 53 VO (EU) 2022/2472

Beihilfen für forstliche Flurbereinigung

(1) Beihilfen für forstliche Flurbereinigung sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Die Beihilfen werden zur Deckung der Rechtskosten und Verwaltungsgebühren, einschließlich Vermessungskosten, gewährt und sind auf diese beschränkt.

(3) Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.