Artikel 54 VO (EU) 2022/2472

Beihilfen für die Zusammenarbeit im Forstsektor

(1) Beihilfen für die Zusammenarbeit im Forstsektor sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Beihilfen dürfen nur zur Förderung einer Zusammenarbeit gewährt werden, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der Ziele gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 beiträgt.

(3) An den Formen der Zusammenarbeit im Sinne dieses Artikels müssen mindestens zwei Akteure beteiligt sein, unabhängig davon, ob sie im Forstsektor oder im Forst- und Agrarsektor tätig sind. Die Zusammenarbeit muss hauptsächlich dem Forstsektor oder dem Forst- und Agrarsektor zugutekommen.

(4) Beihilfefähig sind folgende Formen der Zusammenarbeit:

a)
die Zusammenarbeit von verschiedenen Unternehmen im Forstsektor und anderen Akteuren im Agrar- und Forstsektor, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 beitragen, einschließlich Erzeugergruppierungen und Genossenschaften;
b)
die Schaffung von Clustern und Netzwerken.

(5) Für eine Zusammenarbeit, an der ausschließlich Forschungseinrichtungen beteiligt sind, werden keine Beihilfen gewährt.

(6) Die Beihilfen können insbesondere für folgende Formen der Zusammenarbeit gewährt werden:

a)
Pilotprojekte;
b)
die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien im Forstsektor;
c)
Zusammenarbeit zwischen kleinen Wirtschaftsteilnehmern im Forstsektor bei der Organisation von gemeinsamen Arbeitsabläufen sowie der gemeinsamen Nutzung von Anlagen und Ressourcen;
d)
horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;
e)
Absatzförderungsmaßnahmen in einem lokalen Rahmen zur Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;
f)
gemeinsames Handeln im Hinblick auf die Eindämmung des Klimawandels oder die Anpassung an dessen Auswirkungen;
g)
Durchführung von anderen als den in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 definierten lokalen Entwicklungsstrategien, insbesondere durch andere als die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung definierten Gruppen aus öffentlichen und privaten Partnern.

(7) Beihilfen werden nur für neue Formen der Zusammenarbeit gewährt; dazu zählen auch bestehende Formen der Zusammenarbeit, in deren Rahmen eine neue Tätigkeit aufgenommen wird.

(8) Die Beihilfen für die Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten gemäß Absatz 6 Buchstaben d und e dürfen nur für Versorgungsketten mit höchstens einem zwischengeschalteten Akteur zwischen Waldbesitzer/Waldbewirtschafter und Verbraucher gewährt werden.

(9) Vorhaben, bei denen es sich um Investitionen und Direktkosten spezifischer Projekte im Zusammenhang mit der Durchführung eines Waldbewirtschaftungsplans oder eines gleichwertigen Plans handelt, müssen den Vorschriften und Anforderungen entsprechen, die in dem anwendbaren Artikel über Investitionsbeihilfen der vorliegenden Verordnung sowie in Artikel 4 über Anmeldeschwellen festgelegt sind.

(10) Folgende Kosten sind beihilfefähig, soweit sie forstwirtschaftliche Tätigkeiten betreffen:

a)
die Kosten für Studien über das betreffende Gebiet, für Durchführbarkeitsstudien und für die Erstellung eines Geschäftsplans oder die Erarbeitung einer anderen als der in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten lokalen Entwicklungsstrategie;
b)
die laufenden Kosten der Zusammenarbeit wie das Gehalt eines „Koordinators” ;
c)
die Kosten der durchzuführenden Vorhaben;
d)
die Kosten für Absatzförderungsmaßnahmen;
e)
die Kosten für die Erstellung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten.

(11) Die Beihilfen sind auf einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren begrenzt.

(12) Die Beihilfe ist auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

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