Artikel 55 VO (EU) 2022/2472
Beihilfen für Basisdienstleistungen und Infrastruktur in ländlichen Gebieten;
(1) Beihilfen für Basisdienstleistungen und Infrastruktur in ländlichen Gebieten, die im Rahmen eines GAP-Strategieplans gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern sie nach der Genehmigung des entsprechenden GAP-Strategieplans durch die Kommission gewährt werden und die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Die Beihilfen müssen die beiden nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
- a)
-
sie werden im Rahmen eines GAP-Strategieplans gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 als eine der folgenden Beihilfearten gewährt:
- i)
- als aus dem ELER kofinanzierte Beihilfen;
- ii)
- als zusätzliche nationale Finanzierung zu aus dem ELER kofinanzierten Beihilfen;
- b)
- sie stimmen mit der entsprechenden Maßnahme des GAP-Strategieplans gemäß Buchstabe a überein.
(3) Die Beihilfen decken Folgendes ab:
- a)
- Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten von Infrastrukturen, deren beihilfefähige Kosten auf 2 Mio. EUR begrenzt sind ( „kleine Infrastruktur” ), mit Ausnahme von Investitionen in erneuerbare Energie, Energieeffizienz und Breitbandinfrastruktur, die nicht beihilfefähig sind;
- b)
- Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung lokaler Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerung, einschließlich Sozialdienste, Freizeit und Kultur, und die dazugehörige Infrastruktur;
- c)
- Investitionen zur öffentlichen Nutzung in Freizeitinfrastruktur, Fremdenverkehrsinformation und kleinen touristischen Infrastrukturen;
- d)
- Investitionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes von Dörfern, ländlichen Landschaften und Gebieten mit hohem Naturwert, einschließlich der dazugehörigen sozioökonomischen Aspekte, sowie Maßnahmen zur Förderung des Umweltbewusstseins;
- e)
- Investitionen für die Verlagerung von Tätigkeiten und die Umgestaltung von Gebäuden oder anderen Anlagen innerhalb oder in der Nähe ländlicher Siedlungen, um die Lebensqualität oder die Umweltleistung der Siedlung zu verbessern.
(4) Die unter die in Absatz 3 genannten Investitionen fallenden Vorhaben werden in Übereinstimmung mit Plänen für die Entwicklung von Gemeinden und Dörfern in ländlichen Gebieten und von deren Basisdienstleistungen — sofern es solche Pläne gibt — umgesetzt, und müssen auf eine etwaige lokale Entwicklungsstrategie abgestimmt sein. Solche Pläne sind in Bezug auf Investitionen, die durch Finanzierungsinstrumente unterstützt werden, nicht erforderlich.
(5) Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:
- a)
- die Kosten für die Ausarbeitung und Aktualisierung von Plänen für die Entwicklung und Bewirtschaftung von ländlichen Gebieten und ihrer Basisdienstleistungen sowie von Plänen für Gebiete mit hohem Naturwert;
- b)
- die Kosten für die Erstellung von Studien im Zusammenhang mit Kultur- und Naturerbe, ländlichen Landschaften und Gebieten mit hohem Naturwert;
- c)
- die Kosten für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte;
- d)
- die Kosten von Maßnahmen zur Schärfung des Umweltbewusstseins.
Die Kosten von baulichen Eigenleistungen können auch für die in Absatz 3 Buchstabe d genannten Beihilfen in Betracht kommen.
Betriebskapital gilt nicht als beihilfefähige Kostenposition. Die Beihilfen werden nicht als Betriebsbeihilfen gewährt.
(6) Für die in Absatz 3 Buchstaben a bis d genannten Tätigkeiten ist die Beihilfeintensität auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.
Damit die Beihilfehöchstintensität für die in Absatz 3 Buchstaben b, c und d genannten Tätigkeiten nicht überschritten wird, werden die Nettoeinnahmen vorab auf der Grundlage realistischer Prognosen oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen. Alternativ kann die Beihilfehöchstintensität für Beihilfen von höchstens 1 Mio. EUR auf 80 % der beihilfefähigen Kosten festgesetzt werden.
(7) Bei den in Absatz 3 Buchstabe e genannten Investitionen darf die Beihilfeintensität 100 % der Kosten nicht überschreiten, die für solche Tätigkeiten tatsächlich entstehen, wenn die Verlagerung der Tätigkeiten oder die Umgestaltung von Gebäuden oder sonstiger Anlagen die Demontage, Entfernung und den Wiederaufbau bestehender Anlagen umfasst.
Führt die Verlagerung der Tätigkeiten oder die Umgestaltung von Gebäuden oder sonstiger Anlagen neben der Demontage, Entfernung und dem Wiederaufbau bestehender Anlagen gemäß Unterabsatz 1 zu einer Modernisierung dieser Anlagen oder zu einer Erhöhung der Produktionskapazität, so dürfen die Beihilfeintensitäten die Beihilfehöchstintensität nicht überschreiten, die in der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in dem betreffenden Gebiet geltenden Fördergebietskarte für die Kosten im Zusammenhang mit der Modernisierung der Anlagen oder der Erhöhung der Produktionskapazität festgelegt ist. Die reine Ersetzung eines bestehenden Gebäudes bzw. bestehender Anlagen durch ein neues, modernes Gebäude bzw. durch neue, moderne Anlagen, ohne dass dadurch die Art der Produktion oder die eingesetzte Technologie grundlegend geändert wird, gilt nicht als Modernisierung.
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