Artikel 59 VO (EU) 2022/2472
Beihilfen für die Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten
(1) Beihilfen für die Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Die Beihilfen müssen die beiden nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
- a)
-
sie werden im Rahmen eines GAP-Strategieplans gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 als eine der folgenden Beihilfearten gewährt:
- i)
- aus dem ELER kofinanzierte Beihilfen
- ii)
- zusätzliche nationale Finanzierung zu den Beihilfen gemäß Ziffer i;
- b)
- sie stimmen mit der entsprechenden Maßnahme des GAP-Strategieplans gemäß Buchstabe a überein.
(3) An den Formen der Zusammenarbeit im Sinne dieses Artikels müssen mindestens zwei Akteure beteiligt sein; sie können im Agrarsektor tätige Unternehmen, in der Lebensmittelkette tätige Unternehmen und andere Akteure, einschließlich Erzeugergruppierungen, Genossenschaften und Branchenverbände, umfassen, sofern die Zusammenarbeit ländlichen Gebieten zugutekommt.
(4) Beihilfefähig sind folgende Formen der Zusammenarbeit:
- a)
- Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und anderen Akteuren gemäß Absatz 3 dieses Artikels;
- b)
- die Schaffung von Clustern und Netzwerken.
(5) Für eine Zusammenarbeit, an der ausschließlich Forschungseinrichtungen beteiligt sind, werden keine Beihilfen gewährt.
(6) Die Beihilfen können für folgende Formen der Zusammenarbeit gewährt werden:
- a)
- Pilotprojekte;
- b)
- die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien im Lebensmittelsektor;
- c)
- die Zusammenarbeit zwischen kleinen Wirtschaftsteilnehmern bei der Organisation von gemeinsamen Arbeitsabläufen und der gemeinsamen Nutzung von Anlagen und Ressourcen sowie der Entwicklung und/oder der Vermarktung von Tourismusdienstleistungen mit Bezug zu ländlichem Tourismus;
- d)
- die horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;
- e)
- Absatzförderungsmaßnahmen in einem lokalen Rahmen zur Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;
- f)
- gemeinsame Aktionen im Hinblick auf die Eindämmung des Klimawandels oder die Anpassung an dessen Auswirkungen;
- g)
- gemeinsame Konzepte für Umweltprojekte und die gegenwärtig angewendeten ökologischen Verfahren, wie unter anderem eine effiziente Wasserbewirtschaftung, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen und die Erhaltung der Agrarlandschaft;
- h)
- horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur nachhaltigen Bereitstellung von Biomasse zur Verwendung für die Lebensmittel- und Energieerzeugung sowie für industrielle Verfahren;
- i)
- die Durchführung von anderen als den in Artikel 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 definierten lokalen Entwicklungsstrategien, die auf eine oder mehrere der Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums abzielen, insbesondere durch andere als die in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 definierten Gruppen aus öffentlichen und privaten Partnern.
- j)
- die Diversifizierung von landwirtschaftlichen Tätigkeiten hin zu Tätigkeiten in den Bereichen Gesundheitsversorgung, soziale Integration, gemeinschaftsunterstützte Landwirtschaft sowie Bildung in Bezug auf Umwelt und Ernährung;
- k)
- Umsetzung der Strategien für intelligente Dörfer.
(7) Beihilfen werden nur für neue Formen der Zusammenarbeit gewährt; dazu zählen auch bestehende Formen der Zusammenarbeit, in deren Rahmen eine neue Tätigkeit aufgenommen wird.
(8) Beihilfen für Pilotprojekte gemäß Absatz 6 Buchstabe a und für die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien im Lebensmittelsektor gemäß Absatz 6 Buchstabe b können auch Einzelakteuren gewährt werden, wenn diese Möglichkeit in den nationalen Strategieplänen vorgesehen ist. Die Ergebnisse der in Absatz 6 Buchstabe a genannten Pilotprojekte und der in Absatz 6 Buchstabe b genannten Tätigkeiten, die von einzelnen Akteuren durchgeführt werden, werden verbreitet.
(9) Beihilfen für die Einrichtung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten gemäß Absatz 6 Buchstaben d und e dürfen nur für Versorgungsketten mit höchstens einem zwischengeschalteten Akteur zwischen Landwirt und Verbraucher gewährt werden.
(10) Beihilfen nach diesem Artikel müssen mit den Artikeln 206 bis 210a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Einklang stehen.
(11) Die Beihilfen sind auf einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren begrenzt.
(12) Folgende Kosten sind beihilfefähig:
- a)
- Kosten für vorbereitende Unterstützung, Kapazitätsaufbau, Schulung und Vernetzung im Hinblick auf die Vorbereitung und Umsetzung eines Kooperationsprojekts;
- b)
- Kosten für Studien über das betreffende Gebiet, für Durchführbarkeitsstudien und für die Erstellung eines Geschäftsplans oder die Erarbeitung einer anderen als der in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten lokalen Entwicklungsstrategie;
- c)
- Kosten der Animierung des betreffenden Gebiets, um ein gemeinsames Gebietsprojekt durchführbar zu machen; im Falle von Clustern kann die Animierung auch die Netzwerkaktivitäten zwischen Mitgliedern und die Anwerbung neuer Mitglieder betreffen;
- d)
- die laufenden Kosten der Zusammenarbeit wie das Gehalt eines Koordinators;
- e)
- die Direktkosten spezifischer Projekte im Zusammenhang mit der Durchführung eines Geschäftsplans, eines Umweltplans, einer anderen als der in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten lokalen Entwicklungsstrategie oder Direktkosten anderer auf Innovation ausgerichteter Vorhaben, einschließlich Tests;
- f)
- Kosten für Absatzförderungsmaßnahmen.
(13) Die Beihilfe ist auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.
(14) Direktkosten gemäß Absatz 12 Buchstabe e, die sich auf Investitionen beziehen, sind auf die beihilfefähigen Kosten von Investitionsbeihilfen beschränkt und müssen die in den entsprechenden Artikeln der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und in den einschlägigen Artikeln der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen, einschließlich die besonderen Bedingungen für Anmeldeschwellen, erfüllen.
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