Artikel 60 VO (EU) 2022/2472
Beihilfen für CLLD-Projekte
(1) Beihilfen für Kosten von KMU, die an CLLD-Projekten teilnehmen, die unter Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/1060 fallen und im Rahmen des ELER als LEADER-Projekte zur lokalen Entwicklung ausgewiesen wurden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
Beihilfen für Kosten für Projekte gemäß Absatz 3 dieses Artikels von Gemeinden, die an CLLD-Projekten teilnehmen, die unter Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/1060 fallen und im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums als LEADER-Projekte zur lokalen Entwicklung ausgewiesen wurden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Für CLLD-Projekte sind folgende Kosten beihilfefähig:
- a)
- Kosten für vorbereitende Unterstützung, Kapazitätsaufbau, Schulung und Vernetzung im Hinblick auf die Vorbereitung und Umsetzung einer CLLD-Strategie;
- b)
- Umsetzung genehmigter Vorhaben;
- c)
- Vorbereitung und Durchführung von Kooperationsmaßnahmen;
- d)
- die mit der Verwaltung der Durchführung der CLLD-Strategie verbundenen laufenden Kosten;
- e)
- Sensibilisierung für die CLLD-Strategie, damit der Austausch zwischen den Beteiligten im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen und die Förderung der Strategie und der Projekte erleichtert wird und damit potenzielle Begünstigte im Hinblick auf die Entwicklung von Vorhaben und die Stellung von Anträgen unterstützt werden.
(3) Die Kosten der Gemeinden, die an CLLD-Projekten teilnehmen, gemäß Absatz 1 kommen für eine Beihilfe nach diesem Artikel in Betracht, sofern sie in einem oder mehreren der folgenden Gebiete durchgeführt werden:
- a)
- Forschung, Entwicklung und Innovation;
- b)
- Umwelt;
- c)
- Beschäftigung und Ausbildung,
- d)
- Kultur und Erhaltung des kulturellen Erbes;
- e)
- Forstwirtschaft;
- f)
- Maßnahmen zur Förderung von nicht in Anhang I des AEUV aufgeführten Lebensmittelerzeugnissen;
- g)
- Sport.
(4) Die Beihilfeintensität darf die in der Verordnung (EU) 2021/2115 für die jeweilige Art von Vorhaben festgelegten Förderhöchstsätze nicht überschreiten.
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